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Rechtsprechung
   BFH, 03.08.1973 - IV R 21/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1058
BFH, 03.08.1973 - IV R 21/72 (https://dejure.org/1973,1058)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1973 - IV R 21/72 (https://dejure.org/1973,1058)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1973 - IV R 21/72 (https://dejure.org/1973,1058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaft - Gesellschaftsverhältnis Vater-Sohn - Gesellschaftsgründung - Einbringen der Arbeitsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 132
  • DB 1973, 2122
  • BStBl II 1973, 844
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.02.1962 - I 55/61 U

    Anerkennung der Mitunternehmerschaft bei Familiengesellschaften

    Auszug aus BFH, 03.08.1973 - IV R 21/72
    Eine Mitunternehmerschaft zwischen Vater und Sohn kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil beim Neueintritt des Sohnes das Betriebsvermögen zwischen Vater und Sohn nicht aufgeteilt bzw. gemeinsames Gesellschaftsvermögen wird, die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven auch nicht aufgelöst werden, und deshalb die auf diesen stillen Reserven beruhenden Gewinne bei ihrer späteren Auflösung dem Vater vorbehalten bleiben (vgl. BFH-Entscheidung vom 13. Februar 1962 I 55/61 U, BFHE 76, 233, BStBl III 1963, 84).
  • BFH, 26.05.1959 - I 32/58 S

    Beachtlichkeit ernsthaft vereinbarter und durchgeführter …

    Auszug aus BFH, 03.08.1973 - IV R 21/72
    Nach dem Urteil des BFH vom 26. Mai 1959 I 32/58 S (BFHE 69, 157, BStBl III 1959, 322) setze die Ernsthaftigkeit eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern in der Landwirtschaft u. a. voraus, daß alle Gesellschafter am landwirtschaftlichen Betriebsvermögen beteiligt seien und ihnen das Betriebsvermögen auch bei der Einheitsbewertung entsprechend zugerechnet werde.
  • BFH, 25.11.1952 - I 133/52 U

    Steuerliche Anerkennung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Eltern …

    Auszug aus BFH, 03.08.1973 - IV R 21/72
    Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß auch in der Landwirtschaft die unter Fremden mögliche Form einer Mitunternehmerschaft, bei der der eine Gesellschafter das Betriebsvermögen in die Gesellschaft nur zur Nutzung einbringt, und der andere Gesellschafter seine volle Arbeitskraft, während gemeinsames Gesellschaftsvermögen nur das von der Gesellschaft erworbene Vermögen wird, als ein auch zwischen Eltern und Kindern mögliches und in vielen Fällen sinnvolles Verhältnis anzuerkennen ist, wenn die übrigen Merkmale einer echten Gesellschaft vorliegen (vgl. hierzu auch BFH-Entscheidung vom 25. November 1952 I 133/52 U, BFHE 57, 34, BStBl III 1953, 13; das einen ähnlichen Fall behandelt).
  • BFH, 02.12.1982 - IV R 72/79

    Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in den Betriebsvermögensvergleich nach § …

    So ließ der erkennende Senat im Urteil vom 3. August 1973 IV R 21/72 (BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844) keinen Zweifel daran, daß bei einer zwischen Vater und Sohn zum Betriebe einer Landwirtschaft gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts das dem Vater allein gehörende Betriebsvermögen auch dann Betriebsvermögen bleibt, wenn es der Vater nicht als gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen, sondern nur zur Nutzung in die Gesellschaft eingebracht hat.
  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt - …

    Zutreffend ging es dabei davon aus, daß bürgerlichrechtliche Verträge, wie z. B. Pachtverträge, die im Wirtschaftsleben allgemein zwischen Fremden üblich sind, unter Familienangehörigen steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart sind und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 7. September 1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944; vom 3. August 1973 IV R 21/72, BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844, und vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649).

    Dabei sind an die ernsthafte Begründung solcher Rechtsverhältnisse, insbesondere auch zwischen Eltern und Kindern, strenge Anforderungen zu stellen, weil bei dem nahen Verwandtschaftsverhältnis und den meist gleichlaufenden Interessen von Eltern und Kindern gegenüber dem Steuergläubiger die Gefahr des Mißbrauchs besonders naheliegt (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 3. August 1973 IV R 21/72 -- BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844 -- zu Gesellschaftsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern).

  • BFH, 20.11.2008 - V B 247/07

    Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsvertrag

    Denn ob zwei Parteien im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages nach §§ 705, 706 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein gemeinsames Unternehmen gegründet haben oder ob zwei Unternehmer lediglich im Rahmen eines schuldrechtlichen Pacht- oder Bewirtschaftungsvertrages einen Leistungsaustausch vereinbart haben, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab (zur Gründung einer landwirtschaftlichen GbR vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1973 IV R 21/72, BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844).
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