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Rechtsprechung
   BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48319
BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16 (https://dejure.org/2018,48319)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2018 - IV R 40/16 (https://dejure.org/2018,48319)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - IV R 40/16 (https://dejure.org/2018,48319)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 2, GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2, GewStG § 7 S 3, GewStG § 9 Nr 3 S 2, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3, GewStG VZ 2012, EStG VZ 2012
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG 2009, § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 2 GewStG 2002, § 7 S 3 GewStG 2002, § 9 Nr 3 S 2 GewStG 2002
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG erfasst auch Gewinn aus der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerliche Behandlung des sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG ergebenden Gewinns im Rahmen der Veräußerung eines Handelsschiffs durch eine Einschiffs-Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerliche Behandlung des sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG ergebenden Gewinns im Rahmen der Veräußerung eines Handelsschiffs durch eine Einschiffs-Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Gewinn aus der Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1, GewStG § 9 Nr 3, GewStG § 7 S 3
    Tonnagebesteuerung, Schiff, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Unterschiedsbetrag, Ausland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ausland; Schiff; Tonnagebesteuerung; Unterschiedsbetrag; Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 1 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 ; GewStG § 2 Abs 1 ; GewStG § 9 Nr 3 ; GewStG § 7 S 3

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach § …

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 25. Oktober 2018 IV R 35/16) 21 23 25 .

    Rn. 19 a) Wie in der Senatsentscheidung vom heutigen Tag IV R 35/16 (BFHE 263, 22) dargelegt, geht der Senat (nunmehr) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt.

    Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf die Gründe des Urteils IV R 35/16 (BFHE 263, 22) Bezug.

    Dieser Gewinn unterfällt daher dem Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG mit der weiteren Folge, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG zu beachten ist (ebenso BFH-Urteile vom heutigen Tag IV R 35/16 (BFHE 263, 22) und IV R 41/16).

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten …

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Allein das zeitliche Zusammentreffen der Gewinnrealisierung aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags mit der Betriebsaufgabe rechtfertigt es nicht, diesen Gewinn, soweit er auf eine natürliche Person entfällt (§ 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG), als Teil des Aufgabegewinns zu verstehen, der auf Grund des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer dieser nicht unterliegt (so bereits BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, unter II.2.b bb und cc).
  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von § …

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Rn. 26 Mit der Entscheidung weicht er nicht von dem BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02 (BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828) ab.
  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von …

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Rn. 25 c) Allerdings hatte der Senat für den Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG entschieden, dass dieser nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG unterliege (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300).
  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach § …

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Dieser Gewinn unterfällt daher dem Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG mit der weiteren Folge, dass die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG zu beachten ist (ebenso BFH-Urteile vom heutigen Tag IV R 35/16 (BFHE 263, 22) und IV R 41/16).
  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a …

    Auszug aus BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2016 6 K 215/14 aufgehoben.
  • BFH, 07.08.2024 - IV R 22/23

    Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 …

    Bis zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 habe sich ein Vertrauen darauf, dass die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 3 GewStG a.F. gehören, nicht bilden können.

    Insbesondere ist unstreitig, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von … EUR hinzuzurechnen ist, ebenso, dass dieser Hinzurechnungsbetrag --sollte sich aus § 7 Satz 3 GewStG n.F. nichts Abweichendes ergeben-- bei Anwendung der BFH-Urteile vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 nach § 9 Nr. 3 GewStG um 80 % zu kürzen wäre (vgl. dazu unter B.I.2.a cc).

    Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412, Rz 51 ff.), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 (Rz 21 ff.) und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 (Rz 50 ff.) --unter Änderung seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung-- entschieden, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG nicht Bestandteil der in § 7 Satz 3 GewStG genannten pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG, sondern letzter Teil der vorherigen Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen ist.

    Denn der Gesetzgeber hat --wie im Übrigen auch zutreffend im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt (…BTDrucks 19/14909, S. 49 f.)-- mit § 36 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG n.F. verfassungsrechtlich zulässig wieder eine belastende Rechtslage festgeschrieben, die vor den BFH-Urteilen vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 und damit auch im Streitjahr der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Meinung der Finanzverwaltung entsprochen hat.

    Dies bestätigen gerade die BFH-Urteile vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16, mit denen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung entschieden wurde, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht zum fiktiven Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG in der vor Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geltenden Fassung gehöre und daher der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unterliege.

    Rn. 52 cc) Schließlich waren die BFH-Urteile vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412), vom 25.10.2018 - IV R 40/16 und vom 25.10.2018 - IV R 41/16 nicht geeignet, ein Vertrauen des Klägers beziehungsweise der KG in den Fortbestand der dadurch geschaffenen Rechtslage entstehen zu lassen.

  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG …

    NV: In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den BFH-Urteilen vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 nicht bilden 35 .

    Rn. 4 Gegen diesen Bescheid erhob die KG am 03.09.2019 Einspruch und machte unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 geltend, die Hinzurechnung der Unterschiedsbeträge sei nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG um 80 % zu kürzen.

    Denn mit Urteilen vom 25.10.2018 habe der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Hinzurechnung von Unterschiedsbeträgen nicht als Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 3 GewStG anzusehen sei (BFH-Urteile in BFHE 263, 22; vom 25.10.2018 - IV R 40/16, und IV R 41/16).

    Zweck der Neuregelung ist es, der Rechtsprechung zur bisherigen Fassung der Vorschrift den Boden zu entziehen, wonach die Fiktion die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht umfasst und deshalb insoweit die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG anwendbar ist (BFH-Urteile in BFHE 263, 22; vom 25.10.2018 - IV R 40/16, und IV R 41/16).

    Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung, weil die bisherige Rechtslage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen war, dass Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag nach § 7 Satz 3 GewStG gehörten (BFH-Urteile in BFHE 263, 22; vom 25.10.2018 - IV R 40/16, und IV R 41/16).

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 …

    Zweck der Neuregelung ist es, der Rechtsprechung zur bisherigen Fassung der Vorschrift den Boden zu entziehen, wonach die Fiktion die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht umfasst und deshalb insoweit die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG anwendbar ist (…vgl. BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291;… IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    (1) In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den Urteilen des BFH vom 25. Oktober 2018 (…IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291;… IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) nicht bilden.

    Zweck der Neuregelung ist es, der Rechtsprechung zur bisherigen Fassung der Vorschrift den Boden zu entziehen, wonach die Fiktion die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 EStG nicht umfasst und deshalb insoweit die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG anwendbar ist (…vgl. BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291;… IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    (1) In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den Urteilen des BFH vom 25. Oktober 2018 (…IV R 35/16, BFHE 263, 22, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291;… IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) nicht bilden.

  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 2 K 61/19

    GewStG: Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

    Diese Rechtsauffassung entspreche auch der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach Maßgabe der Urteile vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16).

    Damit reagierte der Gesetzgeber (…vgl. BT-Drs. 19/14909, S. 49) auf drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2018, nach denen - in Abkehr von einer früheren Entscheidung (…BFH-Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, Rz. 18 ff.) - die Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG BStBl II 2015, 300 nicht zum "nach § 5a EStG ermittelten Gewinn" i.S.v. § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG a.F. zähle (…BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 51 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 21 ff. und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 50 ff.).

    Von dieser Rechtsprechung wollte der BFH mit seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2018 (…IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 56; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 26 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 55) nicht abweichen.

    Rn. 23 Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung, die in ihrem Anwendungsbereich die Gewinnermittlung nach den §§ 4, 5 EStG verdrängt und nicht nur überlagert (…BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 31 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 19 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 29 ff.; jew. m.w.N.).

    Damit wird aber lediglich die bislang aufgeschobene Versteuerung stiller Reserven angeordnet, die auf einen Zeitraum vor der Anwendung der Tonnagesteuer entfallen (…BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334, Rz. 53; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291, Rz. 24 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268, Rz. 52).

  • BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22

    Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der …

    Denn im Fall des § 7 Satz 3 GewStG n.F. gab es, worauf der BFH in Rz 35 seines Beschlusses vom 15.04.2020 - IV B 9/20 (AdV) auch hingewiesen hat, bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung, von welcher der BFH durch seine Urteile vom 25.10.2018 - IV R 40/16 und IV R 41/16 abgewichen ist.
  • FG Hamburg, 08.01.2020 - 6 V 270/19

    Aufhebung der Vollziehung: Gewerbesteuerliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmen

    Dies ergebe sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291 und IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    Rn. 29 Mit Urteilen vom 25. Oktober 2018 (…IV R 35/16, BFH/NV 2019, Rn. 51 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291 Rn. 21 ff.;… IV R 41/[16], BFH/NV 2019, 268 Rn. 24 ff.) nahm der BFH eine Änderung seiner Rechtsprechung vor und hat entschieden, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG unterfällt und deshalb einer Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG zugänglich ist.

    Es liegt insoweit nicht bloß eine Klarstellung der Rechtslage ohne eine konstitutive Wirkung vor, weil nachträglich der durch den BFH mit den Entscheidungen vom 25. Oktober 2018 (…IV R 35/16, BFH/NV 2019, Rn. 51 ff.; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291 Rn. 21 ff.;… IV R 41/[16], BFH/NV 2019, 268 Rn. 24 ff.) erfolgten Auslegung des Rechts "rechtsprechungsdurchbrechend" der Boden entzogen wird (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BGBl. I 2014, Rn. 55).

  • FG Hamburg, 24.11.2022 - 6 K 68/21

    Vorlage an das BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung von Neuregelungen …

    Der BFH geht nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (…BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291;… IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Rn. 117 Zwar hatte der BFH seine Rechtsprechung in 2018 zu § 5a EStG insgesamt überdacht und ging nach seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018 (…BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291;… IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268) davon aus, dass die Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a Absatz 1 EStG als eigenständige Gewinnermittlung ausgestaltet ist, die in der Zeit ihrer Anwendung die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ersetzt und nicht nur überlagert.

    Im Unterschied zur Frage der Anwendbarkeit des § 9 Nr. 3 GewStG im Hinblick auf § 7 Satz 3 GewStG (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, BStBl. II 2015, 300; vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 2018, IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291) gab es gerade keine Rechtsprechung zur Frage, ob auch eine unentgeltliche Übertragung ein Ausscheiden im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG darstellt.

  • FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20

    Gewerbesteuer: Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 …

    Mit dieser ausdrücklichen Erwähnung des § 5a Abs. 4 EStG in § 7 Satz 3 GewStG n.F. reagierte der Gesetzgeber auf drei Urteile des BFH vom 25. Oktober 2018, in denen der BFH - in Abkehr von einem früheren Urteil (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 10/11, BStBl II 2015, 300) - entschieden hatte, dass der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG nicht der Fiktion des § 7 Satz 3 Satz 2 GewStG a.F. unterfalle und er daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80% nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden könne (…BFH, Urteile vom 25. Oktober 2018, IV R 35/16, BFH/NV 2019, 334; IV R 40/16, BFH/NV 2019, 291;… IV R 41/16, BFH/NV 2019, 268).

    Rn. 44 In Bezug auf die hier streitige Behandlung von hinzugerechneten Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i. S. des § 7 Satz 3 GewStG n.F. konnte sich bis zu den Urteilen des BFH vom 25. Oktober 2018 (IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16) ein Vertrauen darin, dass die hinzugerechneten Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Satz 3 EStG gehören, nicht bilden (BFH…, Beschluss vom 15. April 2020, IV B 9/20 (AdV), BFH/NV 2020, 919).

  • BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

    Insbesondere teilt es nicht die den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 zugrundeliegende rechtliche Würdigung, nach der bei einem Rückwechsel aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, als Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. in der letzten (Schatten-)Gesamthandsbilanz auf der Grundlage des Teilwerts (abzüglich des Schrottwerts) abzuschreiben seien.
  • FG Köln, 04.12.2024 - 12 K 1369/21

    Werbungskosten - Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und …

    Jedoch sei es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.04.2019, IV R 40/16) ausreichend, dass zumindest im geringen Umfang Tätigkeiten ausgeübt würden, die zum ausgeübten Berufsbild gehören und arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich geschuldet würden.

    In dem Verfahren IV R 40/16 sei der BFH von dem Sachverhalt ausgegangen, dass aufgrund von dienstlichen Vorschriften ein Aufenthalt und Briefing von 2 Stunden am Flughafen vorgelegen habe.

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