Rechtsprechung
| BFH - IV R 49/09 |
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
UmwStG § 18 Abs 4, EStG § 16 Abs 2, EStG § 15 Abs 1, EStG § 4 Abs 4
Betriebsausgabe; Gewerbesteuer; Laufender Gewinn; Umwandlung; Veräußerungsgewinn - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
UmwStG § 18 Abs 4 ; EStG § 16 Abs 2 ; EStG § 15 Abs 1 ; EStG § 4 Abs 4
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Köln, 27.10.2009 - 8 K 3437/07
- BFH - IV R 49/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ...
- FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 242/12
Einkommensteuer, Gewerbesteuer: Abgrenzung gewerblicher Vermietung von privater …
Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH-Urteile vom 26.06.2007 IV R 49/09, a. a. O.; vom 22.01.2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464;… vom 11.10.2012 IV R 32/10, a. a. O.).Ist eine Trennung von Erwerb, Unterhaltung und Veräußerung von Gegenständen nicht möglich, weil die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass die Gesamttätigkeit nach der Verkehrsanschauung als einheitliche angesehen werden muss, und stellt sich die Gesamttätigkeit nicht mehr als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu unterhaltenden Substanzwerten dar, sondern tritt in ihr die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund, so erlangt die Tätigkeit einen gewerblichen Charakter (BFH-Urteile vom 26.06.2007 IV R 49/09, a. a. O.;… vom 22.01.2003 X R 37/00, a. a. O.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".