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Rechtsprechung
   BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,906
BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01 (https://dejure.org/2002,906)
BFH, Entscheidung vom 12.09.2002 - IV R 60/01 (https://dejure.org/2002,906)
BFH, Entscheidung vom 12. September 2002 - IV R 60/01 (https://dejure.org/2002,906)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Architekt - Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht - Hinnahme von Verlusten aus persönlichen Gründen oder Neigungen - Betriebsausgaben - Einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit - Gewinne durch Betriebsveräußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Architektentätigkeit als Liebhaberei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 18 EStG
    Einkommensteuer; Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten eines Architekten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verlustabzug in Gefahr? - Bundesfinanzhof: Langjährige Verlustphase kann auf Liebhaberei hindeuten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Einzelfälle
    Gewerbebetrieb
    Die positiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Rechtsprechung - Übersicht
    Liebhaberei
    Liebhaberei bei freiberuflicher Tätigkeit
    Architekt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2
    Architekt; Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei; Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 284
  • NJW-RR 2003, 206
  • BB 2003, 938
  • DB 2002, 2628
  • BStBl II 2003, 85
 
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Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Die Annahme einer nur subjektiv schlechten Betriebsführung genüge nicht, weil sie die Geeignetheit des Betriebs, Gewinne zu erzielen, nicht in Frage stelle (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663).

    Darin unterscheide sich der Streitfall von dem Sachverhalt im Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663.

    Auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) muss eine derartige Gewinnerzielungsabsicht bestehen (BFH-Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, sowie Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, …und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).

    Zu Recht hat es dabei aus dem BFH-Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 geschlossen, dass für die Verluste nicht nur eine subjektiv schlechte Betriebsführung, sondern --mangels außergewöhnlicher Verlustursachen-- auch die objektiv fehlende Eignung des Betriebs des Klägers zur Gewinnerzielung verantwortlich sei.

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Auch ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).

    Auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) muss eine derartige Gewinnerzielungsabsicht bestehen (BFH-Urteil in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, sowie Senatsurteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, …und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).

    Objektiv können jedoch auch solche Kanzleien ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden (Senatsurteil in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 979, mit Anm.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3.).

    Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Die ernsthafte Möglichkeit, dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt werde, sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 1985 VIII R 4/83 (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) gegeben, wenn feststehe, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne.
  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, …und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276, m.w.N., sowie BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663, vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).
  • FG Düsseldorf, 18.01.2001 - 16 K 3182/97

    Architekturbüro als Liebhaberei bei objektiver Unmöglichkeit, Totalgewinn zu …

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Das die Streitjahre 1988 bis 1991 betreffende Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 616 veröffentlicht worden.
  • FG Hamburg, 28.02.1989 - V 315/86

    Lohnsteuer; Aufwendungen eines pensionierten Professors

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Auch neigen erfahrungsgemäß Steuerpflichtige nach alters- bzw. gesundheitsbedingter Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht selten dazu, in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und in diesem Zusammenhang ihr Arbeitszimmer, ihr Telefon und ihren PKW beizubehalten und ihre Fachliteratur weiter zu beziehen, auch wenn diese Aufwendungen nicht mehr mit Einnahmen aus dem früher ausgeübten Beruf zusammenhängen (vgl. z.B. FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 1989 V 315/86, EFG 1989, 452, dazu BFH-Beschluss vom 28. November 1991 VI R 80/89, juris; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1993 2 BvR 116/92, Steuer-Eildienst 1993, 658).
  • BFH, 22.10.1964 - IV 150/62 U

    Steuervergünstigung für einen Hochschulprofessor wegen Architektentätigkeit

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Der Beruf geht nach dem Selbstverständnis einzelner Architekten bereits in den Bereich einer künstlerischen Tätigkeit über (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1964 IV 150/62 U, BFHE 81, 39, BStBl III 1965, 14).
  • BFH, 28.11.1991 - VI R 80/89
    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01
    Auch neigen erfahrungsgemäß Steuerpflichtige nach alters- bzw. gesundheitsbedingter Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht selten dazu, in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und in diesem Zusammenhang ihr Arbeitszimmer, ihr Telefon und ihren PKW beizubehalten und ihre Fachliteratur weiter zu beziehen, auch wenn diese Aufwendungen nicht mehr mit Einnahmen aus dem früher ausgeübten Beruf zusammenhängen (vgl. z.B. FG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 1989 V 315/86, EFG 1989, 452, dazu BFH-Beschluss vom 28. November 1991 VI R 80/89, juris; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1993 2 BvR 116/92, Steuer-Eildienst 1993, 658).
  • BVerfG, 27.09.1993 - 2 BvR 116/92
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der …

    Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten.
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01 juris Rn. 15, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
  • FG Thüringen, 11.09.2019 - 3 K 59/18

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Abgrenzung zur …

    Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01 juris Rn. 15, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
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