Rechtsprechung
| BFH, 25.02.1988 - IV R 89/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ermittlung eines Gewinns aus einem landwirtschaftlichen Betrieb durch Schätzung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 09.04.1987 - IV R 308/84
Anforderungen an die wirksame Begründung einer Buchführungspflicht - Ermittlung …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 89/85
Die Feststellung i. S. von § 1 Abs. 1 LwBuchfV gilt auch dann gemäß § 1 Abs. 4 LwBuchfV als getroffen, wenn der Einkommensteuerbescheid, der die Feststellung enthielt, den zusammenveranlagten Landwirtseheleuten als Steuerpflichtigen wegen eines Zustellungsmangels formell zwar nicht wirksam i. S. von § 91 Abs. 1 Satz 1 AO bekanntgegeben wurde, die Feststellung aber dem Landwirt selbst gleichwohl tatsächlich bekanntgeworden ist, weil er von ihr durch die Zusendung Kenntnis nehmen konnte (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 IV R 308/84, BFH/NV 1987, 622).Gemäß § 91 Abs. 1 AO war der Einkommensteuerbescheid mit der Zeichnung durch den zuständigen Beamten wirksam entstanden und die darin enthaltene Feststellung für den Beginn der Buchführungspflicht in dem Augenblick wirksam getroffen, in dem sie dem betreffenden Landwirt durch Zusendung bekanntgeworden ist (vgl. BFH/NV 1987, 622, m. w. N.).
- BFH, 17.10.1985 - IV R 187/83
Beginn der Buchführungspflicht - Auslegung einer Mitteilung des Finanzamtes - …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 89/85
Der Senat verweist diesbezüglich zur Begründung auf seine Ausführungen im Urteil vom 17. Oktober 1985 IV R 187/83 (BFHE 144, 400, BStBl II 1986, 39) zu § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, die hier entsprechend herangezogen werden können. - BFH, 14.02.1978 - VII R 51/77
Betriebsprüfungsanordnung - Zustellung - Ehegatten - Kenntnis
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 89/85
Fehler hinsichtlich der notwendigen Zustellung des Steuerbescheids an zusammenveranlagte Ehegatten berühren die wirksame Bekanntgabe der Feststellung, die den Beginn der Buchführungspflicht auslöst, an den Landwirt selbst nicht (vgl. zur Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1978 VII R 51/77, BFHE 124, 408, BStBl II 1978, 416). - BFH, 31.03.1977 - IV R 159/76
Geltung des GDL - Nichtbuchführender Landwirt - Betriebseinnahmen aus bestimmten …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 89/85
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 17. März 1977 IV R 116/73, BFHE 121, 461, BStBl II 1978, 76; vom 31. März 1977 IV R 159/76, BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549) war die Feststellung i. S. v. § 1 Abs. 1 LwBuchfV das einzige Tatbestandsmerkmal für die Auslösung der Buchführungspflicht, das beim steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben nur insoweit eine gewisse Ergänzung erfuhr, als hier der Steuerpflichtige noch ausdrücklich auf die Auslösung der Buchführungspflicht aufmerksam gemacht werden mußte (vgl. dazu schon den Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 5. Juli 1935 S 2140 - 50 III, RStBl 1935, 953, Abschn. II Abs. 5 Satz 2). - BFH, 17.03.1977 - IV R 116/73
Feststellung - Bekanntgabe - Voraussetzungen für Buchführungspflicht - …
Auszug aus BFH, 25.02.1988 - IV R 89/85
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 17. März 1977 IV R 116/73, BFHE 121, 461, BStBl II 1978, 76; vom 31. März 1977 IV R 159/76, BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549) war die Feststellung i. S. v. § 1 Abs. 1 LwBuchfV das einzige Tatbestandsmerkmal für die Auslösung der Buchführungspflicht, das beim steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben nur insoweit eine gewisse Ergänzung erfuhr, als hier der Steuerpflichtige noch ausdrücklich auf die Auslösung der Buchführungspflicht aufmerksam gemacht werden mußte (vgl. dazu schon den Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 5. Juli 1935 S 2140 - 50 III, RStBl 1935, 953, Abschn. II Abs. 5 Satz 2).
- BFH, 27.01.1994 - IV R 55/93
Antrag eines Landwirts auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
Einer besonderen Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht bedurfte es nach der damals geltenden Rechtslage nicht, weil die Eltern der Kläger von einem mit Buchführungsfragen der Landwirte besonders vertrauten Steuerberater beraten wurden und sich selbst als buchführungspflichtig bezeichnet hatten (BFH-Urteile in BFHE 134, 347, [BFH 29.10.1981 - IV R 214/79] BStBl II 1982, 161 [BFH 29.10.1981 - IV R 214/79] unter 4., und vom 25. Februar 1988 IV R 89/85, BFH/NV 1988, 757).
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