Rechtsprechung
| BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GewStG § 2 Abs 2 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 5, GG Art 3, GewStG § 8 Nr 1
Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - rechtsinformationen.bund.de
Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2 Abs 2 S 2 GewStG 1991, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1991, § 9 Nr 1 S 5 GewStG 1991, Art 3 GG, § 8 Nr 1 GewStG 1991
Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 9 Nr. 1 Satz 2
Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstückunternehmen bei Vermietung an Gesellschaft in demselben Organkreis - ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
KStG 1997 § 14 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Grundstücksunternehmen im Organkreis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5
Gewerbesteuerliche Behandlung der Nutzung der Nutzung von Grundstücken in einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft - datenbank.nwb.de
Versagung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien-GmbH: Keine Gewinnkürzungen bei Vermietung in demselben Organkreis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erweiterte Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 6 K 6038/06
- BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (11)
- BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im …
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
NV: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) 28 22 .Rn. 20 2. In Anwendung dieser Grundsätze hat der X. Senat des BFH mit Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) zu versagen sei, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handele, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermiete.
Zu Recht hat der X. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 insoweit darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge -und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG angeordnet werde und der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten Organkreises daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers entspreche.
- BFH, 29.07.2004 - I B 69/03
Kredite innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Rn. 24 a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat die Wirkung, dass die Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Organträgers zusammenzurechnen sind und dass die Gewerbeerträge der betreffenden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72).Aus dem Verbot der doppelten Erfassung des Gewerbeertrags in diesen Fällen folgt, dass Hinzurechnungen nach § 8 GewStG unterbleiben, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72).
Zu Recht hat das FG insoweit darauf hingewiesen, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, da Organgesellschaften im Gegensatz zu Schwester-Kapitalgesellschaften nicht Gewerbesteuerschuldner sind (im Ergebnis ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72, zur vergleichbaren Situation bei Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises).
- BFH, 05.11.2009 - IV R 57/06
Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung der Organträgerin auf …
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2009 IV R 57/06, BFHE 226, 548, BStBl II 2010, 646, m.w.N.).Gleiches gilt für Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Darlehensforderungen gegen Organgesellschaften, soweit die Teilwertabschreibungen zumindest auch durch erlittene Verluste bedingt sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 548, BStBl II 2010, 646).
Allein entscheidend ist jeweils, dass die Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen auf derartige Forderungen bzw. Beteiligungen bei bestehender gewerbesteuerrechtlicher Organschaft zu einer doppelten Entlastung des Organträgers im Erhebungszeitraum führen würde, nämlich durch die Zusammenfassung des eigenen, durch die verlustbedingte Teilwertabschreibung geminderten Gewerbeertrags mit dem negativen Gewerbeertrag der Organgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 226, 548, BStBl II 2010, 646).
- BFH, 23.10.1974 - I R 182/72
Organschaft - Hinzurechnung von Dauerschulden - Dauerschuldzinsen - …
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Rn. 24 a) Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht hat die Wirkung, dass die Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zur Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Organträgers zusammenzurechnen sind und dass die Gewerbeerträge der betreffenden Unternehmen nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1974 I R 182/72, BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46;… BFH-Beschluss vom 29. Juli 2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72).Aus dem Verbot der doppelten Erfassung des Gewerbeertrags in diesen Fällen folgt, dass Hinzurechnungen nach § 8 GewStG unterbleiben, soweit die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46;… BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 72).
Denn unabhängig davon, welche der Gesellschaften im Organkreis die Zinsen zu entrichten hat, würden aufgrund der Zusammenrechnung der einzelnen Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) beim Organträger die Zinsen zweimal erfasst - einmal als Zinsertrag und einmal über die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 113, 467, BStBl II 1975, 46).
- BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende …
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988).Die Regelung bezweckt, solche Erträge bei der einzelnen Grundstücksgesellschaft nicht von der Gewerbesteuer auszunehmen, die in der Person des Gesellschafters der Gewerbesteuer unterliegen würden, wenn er den Grundbesitz ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in gleicher Weise nutzte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988).
- BFH, 22.04.1998 - I R 109/97
Gewerbesteuer: Teilwertabschreibung im Organkreis
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Rn. 27 So sind z.B. verlustbedingte Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organkreises durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, und vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748).Dementsprechend unterbleibt eine Hinzurechnung in dem Umfang, in dem die Teilwertabschreibung nicht verlustbedingt ist, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung waren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748).
- BFH, 09.10.1974 - I R 5/73
Trägerunternehmen - Rechtsfähige Unterstützungskasse - GmbH - Darlehn - …
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Die einem Organverhältnis Rechnung tragenden Vorschriften wie z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG dienen mit ihrer steuerlichen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit zweier rechtlich selbständiger Unternehmen also dazu, die ohne diese Berücksichtigung unvermeidbare zweimalige Erfassung des wirtschaftlich gleichen Ertrags durch die gleiche Steuerart auszuschließen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1974 I R 5/73, BFHE 114, 242, BStBl II 1975, 179).Denn dann besteht die Gefahr einer doppelten gewerbesteuerlichen Erfassung nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 242, BStBl II 1975, 218).
- BFH, 01.08.1979 - I R 111/78
Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf …
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Die Nutzung des Grundbesitzes durch die C-GmbH kann daher der A-GmbH als Gesellschafterin der B-GmbH nicht zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, und vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532). - BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98
Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Die Nutzung des Grundbesitzes durch die C-GmbH kann daher der A-GmbH als Gesellschafterin der B-GmbH nicht zugerechnet werden (vgl. BFH-Urteile vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, und vom 15. April 1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532). - BFH, 06.11.1985 - I R 56/82
Keine Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen in …
Auszug aus BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11
Rn. 27 So sind z.B. verlustbedingte Ertragsminderungen infolge von Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organkreises durch entsprechende Hinzurechnungen zu korrigieren (neutralisieren), soweit die Teilwertabschreibungen betragsmäßig den erlittenen Verlusten der Organgesellschaften entsprechen (z.B. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, und vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748). - FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 6 K 6038/06
Korrektur der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Organkreis
- BFH, 11.07.2024 - III R 41/22
Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sogenannten …
Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 und vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).Bei einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 vertrat der Prüfer bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.05.2011 - X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) und vom 30.10.2014 - IV R 9/11 (BFH/NV 2015, 227) die Auffassung, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zustehe.
Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (BFH-Urteile vom 22.04.1998 - I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.; vom 30.01.2002 - I R 73/01, BFHE 198, 128, BStBl II 2003, 354 unter II.1.; vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887, Rz 38 und vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, Rz 18).
Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sogenannte gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887, Rz 38; vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, Rz 18 und vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 8, jeweils m.w.N.).
Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887, Rz 39; vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, Rz 19 und vom 17.12.2014 - I R 39/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz 8).
Rn. 27 Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder --auf einer zweiten Stufe-- durch Hinzurechnungen zu beziehungsweise Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen (BFH-Urteile vom 22.04.1998 - I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.; vom 30.01.2002 - I R 73/01, BFHE 198, 128, BStBl II 2003, 354 unter II.1.; vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887, Rz 39 und vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, Rz 19).
Er hat zur Begründung ausgeführt, dass sich die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge im Organkreis neutralisierten und die aus der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG folgende Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite gestört würde, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten (BFH-Urteile vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887, Rz 46 und vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, Rz 28: jedenfalls für den Fall, dass die Organgesellschaft alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet).
In der Versagung der erweiterten Kürzung im Organschaftsfall liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da es sich bei Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften im Vergleich zu solchen zwischen nicht organschaftlich verbundenen Schwestergesellschaften um Sachverhalte handele, die wegen der Unterschiede in Bezug auf den Gewerbesteuerschuldner und wegen der Konsolidierung der Gewerbeerträge auf der Ebene des Organträgers nicht miteinander vergleichbar seien (BFH-Urteil vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, Rz 32).
Rn. 30 Keine Bedeutung maß der BFH in diesem Zusammenhang dem Umstand bei, dass die Handels-GmbH im Fall des BFH-Urteils vom 18.05.2011 - X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) und die Hotelbetriebs-GmbH im Fall des BFH-Urteils vom 30.10.2014 - IV R 9/11 (BFH/NV 2015, 227) den von einer anderen Organgesellschaft angemieteten Grundbesitz für Geschäfte mit außerhalb des Organkreises stehenden Dritten nutzte und daraus Gewerbeertrag erzielte.
Rn. 33 dd) Die den BFH-Urteilen vom 18.05.2011 - X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) und vom 30.10.2014 - IV R 9/11 (BFH/NV 2015, 227) zugrundeliegenden Rechtsgrundsätze sind auch im Streitfall auf die Vermietung nach dem --von der Klägerin praktizierten-- sogenannten Weitervermietungsmodell anzuwenden.
Rn. 36 In Bezug auf die Wirkung der organkreisinternen Geschäfte unterscheidet sich das von der Klägerin im Streitjahr praktizierte sogenannte Weitervermietungsmodell somit nicht von den Sachverhalten, die den BFH-Urteilen vom 18.05.2011 - X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) und vom 30.10.2014 - IV R 9/11 (BFH/NV 2015, 227) zugrunde lagen.
- BFH, 17.12.2014 - I R 39/14
Volle "Schachtelprivilegierung" im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis infolge …
Grundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768, und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748; BFH-Urteile vom 23. Januar 1992 XI R 47/89, BFHE 167, 158, BStBl II 1992, 630; vom 25. Juli 1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794; zuletzt vom 30. Oktober 2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, m.w.N.). - FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13
Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von …
Grundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 6.11.1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; vom 23.1.1992 XI R 47/89, BFHE 167, 158, BStBl II 1992, 630; vom 2.2.1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768, vom 25.7.1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794; in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748; vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227; in BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052).
- FG Düsseldorf, 22.09.2022 - 9 K 2833/21
Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des …
Die Frage wurde von den vorangegangenen Betriebsprüfungen (zuletzt für die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2015) bejaht, jedoch für das Streitjahr bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.5.2011 X R 4/10, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2011, 887, und vom 30.10.2014 IV R 9/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH (…BFH/NV) 2015, 227, erstmals negativ beschieden.Die dadurch ggf. entstehende gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung eines Organträgers im Vergleich zu einer nicht organschaftlich mit ihren Tochtergesellschaften verbundenen Muttergesellschaft sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf BFH Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).
In Anbetracht dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises, die sich also auf den Organkreis beschränken, grundsätzlich nicht zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen (vgl. BFH Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BStBl II 2011, 887 und BFH Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).
Rn. 35 6. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass eine eventuell entstehende gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung eines Organträgers im Vergleich zu einer nicht organschaftlich mit ihren Tochtergesellschaften verbundenen Muttergesellschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Hinweis auf BFH Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227), folgt daraus kein anderes Ergebnis.
- FG Köln, 19.09.2024 - 13 K 954/20 Grundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.09.2016 - I R 9/15, BFH/NV 2017, 485; vom 17.12.2014 - I R 39/14, BStBl II 2015, 1052; vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227, jeweils m.w.N.).
Dies ergibt sich unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Anwendbarkeit von § 9 Nr. 2a Satz 3 GewStG (und damit auch des § 9 Nr. 2a Satz 3, 2. Halbsatz GewStG) jedenfalls aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, da den Zinsaufwendungen der U AG auf Ebene der Klägerin korrespondierende Zinserträge gegenüberstehen und Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen nicht zur Hinzurechnung von Schuldentgelten führen dürfen (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29.07.2004 - I B 69/03, BFH/NV 2005, 72 m.w.N.; BFH-Urteile vom 07.12.2011 - I R 30/08, BStBl II 2012, 507; vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).
So werden etwa, wie bereits erwähnt, Schuldzinsen, die an eine andere Gesellschaft desselben Organkreises entrichtet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ausgenommen (…vgl. BFH-Beschluss vom 29.07.2004 - I B 69/03, BFH/NV 2005, 72 m.w.N.; BFH-Urteile vom 07.12.2011 - I R 30/08, BStBl II 2012, 507; vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227) und ist die Anwendung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die ihre gesamten Grundstücke im Organkreis vermietet (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2011 - X R 4/10, BStBl II 2011, 887; vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).
- FG Düsseldorf, 19.02.2025 - 5 K 814/22
Gewerbesteuer: Keine Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Überlassung von …
Somit sei auch die Anwendung der erweiterten Kürzung innerhalb des Organkreises ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 18.5.2011 X R 4/10, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2011, 887 sowie vom 30.10.2014 IV R 9/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2015, 227).Zwar hat das FA mit Recht auf die BFH-Rechtsprechung verwiesen, wonach die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (vgl. BFH-Urteile vom 18.5.2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887; vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227; vgl. ferner BFH-Urteil vom 11.7.2024 III R 41/22, BStBl II 2024, 772).
- FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17
Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um …
Allerdings sei der Organträger alleiniger persönlicher Steuerschuldner i. S. d. § 5 GewStG (vgl. BFH v. 29.8.2000, VIII R 1/00, BStBl. II 2001, 114), weshalb die vorstehende Systematik als "gebrochene Einheitstheorie" bezeichnet werde (vgl. etwa BFH v. 30.10.2014, IV R 9/11, BFH/NV 15, 227).Rechtsgrundlage für die Korrektur und Beseitigung der Doppelbesteuerung sei § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH v. 30.10.2014, lV R 9/11, BFH/NV 2015, 227), weshalb es auf die tatbestandlichen Anforderungen der §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG und die Beteiligungsgrenze nicht ankomme (vgl. etwa BFH v. 27.9.2006, IV R 50/98, unter ll.2).
- FG Köln, 09.05.2014 - 4 K 2584/13
Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Leistungen eines Insolvenzverwalters
Der Kläger verwies insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts - FG - Nürnberg vom 11.5.2010, 2 K 1513/2008 und die dazu anhängige Revision beim Bundesfinanzhof - BFH - unter dem Aktenzeichen IV R 9/11. - FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16
GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung
In diesem Sachverhalt komme es nicht zu einer Doppelbesteuerung, weil die an die Schwestergesellschaft gezahlten Zinsen nicht bei der Mutter- oder Tochtergesellschaft doppelt erfasst worden sein könnten (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227;… BFH-Beschluss vom 29.7.2004 I B 69/03, BFH/NV 2005, 72). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - 14 A 2484/14
Inanspruchnahme von Organgesellschaften durch die Gemeinden bei nicht …
Rn. 15 Vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 2014 - IV R 9/11 -, juris, Rdnr. 18 f.
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