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Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17748
BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14 (https://dejure.org/2014,17748)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2014 - IV S 11/14 (https://dejure.org/2014,17748)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - IV S 11/14 (https://dejure.org/2014,17748)
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  • lexetius.com

    Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

  • openjur.de

    Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.02.2012 - IV S 1/12

    Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige …

    Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
    Auch kann gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden (Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 23; zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung und außerordentlichen Beschwerde gegen eine andere nicht abänderbare Entscheidung des BFH vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967).
  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge …

    Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
    Rn. 11 b) Soweit die Rüge --bei Achtung des Gebots rechtsschutzgewährender Auslegung von Prozesserklärungen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991)-- als gegen den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie unstatthaft und schon deshalb unzulässig.
  • BFH, 02.06.2008 - VII S 19/08

    Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
    Rn. 10 Schließlich ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687).
  • BFH, 25.09.2024 - XI S 11/24

    Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder …

    Rn. 2 1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom 22.03.2024 - XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.06.2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687; vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).

    Eine Gegenvorstellung kann ebenfalls nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391;… vom 27.07.2016 - V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741).

  • BFH, 27.07.2016 - V S 23/16

    Gegenvorstellung

    Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung --wie nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO eine Anhörungsrüge-- ist eine Gegenvorstellung somit nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2014 IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).
  • BFH, 28.02.2024 - XI B 82/22

    Zur Untätigkeitsbeschwerde

    Rn. 4 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 27.06.2022 - 2 K 169/17 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge, den die Klägerin gleichfalls mit ihrer Beschwerde angreift, ist nicht statthaft, da § 133a FGO eine solche Beschwerde nicht vorsieht (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; BFH-Beschluss vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391, Rz 12, m.w.N.).
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