Rechtsprechung
| BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
- openjur.de
Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
- Bundesfinanzhof
FGO § 133a
Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge - rechtsinformationen.bund.de
Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 133a FGO
Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge - IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 133a Abs. 2 S. 5
Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
Kein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 13.02.2014 - IV B 109/13
- BFH, 19.03.2014 - IV S 6/14
- BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 14.02.2012 - IV S 1/12
Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige …
Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
Auch kann gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden (Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 23; zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung und außerordentlichen Beschwerde gegen eine andere nicht abänderbare Entscheidung des BFH vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967). - BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge …
Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
Rn. 11 b) Soweit die Rüge --bei Achtung des Gebots rechtsschutzgewährender Auslegung von Prozesserklärungen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991)-- als gegen den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie unstatthaft und schon deshalb unzulässig. - BFH, 02.06.2008 - VII S 19/08
Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
Rn. 10 Schließlich ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687).
- BFH, 25.09.2024 - XI S 11/24
Kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, der die Anhörungsrüge verwirft oder …
Rn. 2 1. Soweit die Anhörungsrüge auch (erneut) gegen den Beschluss vom 22.03.2024 - XI B 45/23 gerichtet sein könnte, kann gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.06.2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687; vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).Eine Gegenvorstellung kann ebenfalls nicht erhoben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391;… vom 27.07.2016 - V S 23/16, BFH/NV 2016, 1741).
- BFH, 27.07.2016 - V S 23/16
Gegenvorstellung
Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung --wie nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO eine Anhörungsrüge-- ist eine Gegenvorstellung somit nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2014 IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391). - BFH, 28.02.2024 - XI B 82/22
Zur Untätigkeitsbeschwerde
Rn. 4 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 27.06.2022 - 2 K 169/17 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge, den die Klägerin gleichfalls mit ihrer Beschwerde angreift, ist nicht statthaft, da § 133a FGO eine solche Beschwerde nicht vorsieht (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; BFH-Beschluss vom 22.05.2014 - IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391, Rz 12, m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".