Rechtsprechung
| BFH, 29.11.2006 - IV S 24/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Eröffnung der Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 29.11.2006 - IV S 24/06
Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76, m.w.N.).Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (Senatsbeschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
- BFH, 13.07.2006 - IV E 1/06
Antrag eines Rechtsanwalts, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren …
Auszug aus BFH, 29.11.2006 - IV S 24/06
Gegen die daraufhin ergangene Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13. März 2006 richtete sich die Erinnerung der Antragsteller, die der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06 --zur Post gegeben am 7. August 2006-- zurückgewiesen hat.Mit diesen Einwendungen hat sich der Senat bereits in dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06 auseinandergesetzt und sie in der Sache für nicht begründet erachtet.
- BFH, 31.01.2006 - IV B 144/04
NZB: Verfassungswidrigkeit einer Norm
Auszug aus BFH, 29.11.2006 - IV S 24/06
Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 IV B 144/04 hatte der Senat die Beschwerde der Erinnerungsführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
- FG Hamburg, 03.05.2007 - 8 K 18/07
Prozessrecht: Gegenvorstellung gegen Kostenentscheidung nach Erledigung der …
Das beschließende Gericht lässt ausdrücklich dahingestellt, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist uneinheitlich, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8.1.2007 - X B 190/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - V S 33/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - IV S 24/06 -, juris; BFH, Beschluss vom 19.9.2006 - VII S 28/06 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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