Rechtsprechung
| BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
AO 1977 § 141 Abs. 3; ; AO 1977 § ... 141 Abs. 1 Nr. 5; ; AO 1977 § 240 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 4; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 4; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
- Wolters Kluwer
Aussetzung der Vollziehung der Kirchensteuer - Verlustrücktrag - Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes - Übergang der Buchführungspflicht auf den Pächter - Buchwerteinbringung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 69 Abs. 2, 3, 4
AdV, unmittelbarer Antrag beim BFH; KiSt, Nachzahlungs- und Säumniszinsen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (11)
- BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96
Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV 1997, R 462, m.w.N.). - BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Folgerichtig ist als Folgewirkung der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides auch dessen "Vollziehung" durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auszusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389). - BFH, 10.12.1986 - I B 121/86
Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der …
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Folgerichtig ist als Folgewirkung der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides auch dessen "Vollziehung" durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auszusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
- BFH, 20.05.1998 - III B 9/98
Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Denn nach der neueren Rechtsprechung des BFH kann im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auch der Vollzug der Kirchensteuer und anderer Annexforderungen ausgesetzt werden (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II. 3. b, m.w.N.). - BFH, 10.02.1967 - III B 9/66
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung). - BFH, 30.01.2001 - V S 24/00
AdV; Vorauszahlungsbescheid-USt-Jahresbescheid
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Zudem muss die Finanzbehörde diese Ablehnung nicht gerade in dem Verfahrensabschnitt ausgesprochen haben, für den der BFH Gericht der Hauptsache ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2001 V S 24/00, BFH/NV 2001, 658;… vom 11. Juli 2000 VII B 41/00, BFH/NV 2000, 1512, m.w.N.). - BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94
Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge - …
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Ausdrücklich ist das auch für die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer entschieden (BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680). - BFH, 11.07.2000 - VII B 41/00
Zollschuldnerschaft bei Übernahme geschmuggelter Zigaretten
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Zudem muss die Finanzbehörde diese Ablehnung nicht gerade in dem Verfahrensabschnitt ausgesprochen haben, für den der BFH Gericht der Hauptsache ist (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2001 V S 24/00, BFH/NV 2001, 658; vom 11. Juli 2000 VII B 41/00, BFH/NV 2000, 1512, m.w.N.). - BFH, 19.11.1990 - III S 6/90
Geltendmachung von Krankheitskosten als aussergewöhnliche Belastung - Vorliegen …
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Eine bestimmte Form für die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde verlangt das Gesetz nämlich nicht (BFH-Beschluss vom 19. November 1990 III S 6/90, BFH/NV 1991, 459). - FG Niedersachsen, 11.12.2001 - 7 K 145/01
Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres eines Landwirts
Auszug aus BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Urteil vom 11. Dezember 2001 7 K 145/01 verpachtete der Antragsteller mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 seinen gesamten Betrieb an die Firma X-OHG (OHG), an der er selbst beteiligt war. - BFH, 11.03.1965 - IV 60/61 U
Überlassung eines Hofes zur Bewirtschaftung ohne Aufgabe des Eigentums an den …
- BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04
AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung
Diese Frage bejaht der Senat nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. insoweit z.B. den Senatsbeschluss vom 18. September 2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187). - FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?
Es genügte hierzu bereits, dass das FA die vorgenannten Bescheide in die Ablehnung der AdV mit Schreiben vom 1.2.2011 einschloss, auch wenn für diese ein AdV-Antrag beim FA erst mit Schreiben vom 3.2.2011 gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 18.9.2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187, unter 1., zur Mitteilung des FA, einen künftigen AdV-Antrag abzulehnen). - FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2023 - 3 V 3080/23
Kein Zurückstellen von vorsorglichen AdV-Anträgen bzgl. der Ermittlung des …
Eine bestimmte Form für die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde verlangt das Gesetz nicht (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 18.09.2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187, 1. der Gründe m. w. N.).
- BFH, 06.08.2007 - VII B 108/06
Einstweiliger Rechtsschutz; Sicherheitsleistung
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187, m.w.N.). - BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06
Nachsteuer-Verordnung gemäß § 31 Nr. 18 TabakStG; Verfassungsmäßigkeit
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187, m.w.N.). - FG München, 31.03.2009 - 13 V 3855/08
Nachträgliche Sonderbetriebsausgaben: Finanzierungskosten des Erwerbs eines …
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187;… vom 6. August 2007 VII B 110/06, BFH/NV 2007, 2361 m.w.N.). - FG Hessen, 13.11.2025 - 11 V 799/25 Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Antragsteller die beantragte Aussetzung nicht auf die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre beschränkt, sondern darüber hinaus die jeweiligen Festsetzungen der Annexsteuern und der Zinsen in seinen Antrag miteinbezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2002 - IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187).
- FG Hamburg, 20.11.2006 - 2 V 194/06
Mündliche Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung als …
Insoweit hat das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 2 S. 4 FGO von Amts wegen nach der erfolgten Aussetzung der Vollziehung der Grundlagenbescheide auszusprechen; Aussetzung der Vollziehung ist nur durch Anfechtung und entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu erreichen (…vgl. Koch in: Gräber FGO 6. Aufl. § 69 Rn. 55, 66; and. : für Zulässigkeit, und Begründetheit BFH Beschluss vom 18.09.2002 IV S 3/02, NV 2003, 187; für Zulässigkeit, aber Unbegründetheit BFH Beschluss vom 16.03.1995 VIII B 158/94, NV 1995, 680). - FG Köln, 19.05.2004 - 13 V 1620/04
Schriftliche Klarstellungsvereinbarung zur Verlustübernahme begründet Organschaft
Der beschließende Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 18.9.2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187), wonach im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung der Steuer auch der Vollzug der Annexforderungen ausgesetzt werden kann. - FG Hamburg, 01.09.2011 - 6 V 84/11
Finanzgerichtsordnung: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ohne …
Hiervon abweichend hat die Rechtsprechung es jedoch für den unmittelbar finanzgerichtlichen Zugang ausreichen lassen, wenn das Finanzamt im gerichtlichen Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich mitteilt, dass es einen künftigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen werde und beim Finanzgericht beantragt, den dort gestellten Antrag abzulehnen (BFH, Beschluss vom 18.09.2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187).
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