Rechtsprechung
| BFH, 12.03.1985 - IV S 9/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters nach getroffener Sachentscheidung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 31.01.1985 - IV S 19/84
Erfordernis der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder …
Auszug aus BFH, 12.03.1985 - IV S 9/85
Den Antrag auf Richterablehnung lehnte der erkennende Senat durch Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84 (NV) als unzulässig ab, weil sich die Antragstellerin bei Stellung des Antrags nicht durch eine gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befugte Person hatte vertreten lassen.Eine Ausfertigung des Beschlusses vom 31. Januar 1985 IV S 19/84 (NV) wurde der Antragstellerin am 1. Februar 1985 übersandt.
Am 8. Februar 1985 ging beim BFH ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ein, mit dem dieser unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84 (NV) den Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesfinanzhof X "wiederholte".
- BFH, 26.09.1984 - IV B 74/84
Auszug aus BFH, 12.03.1985 - IV S 9/85
Die Beschwerde wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 26. September 1984 IV B 74/84 (NV) als unbegründet zurückgewiesen.Es handelt sich um das Verfahren, in dem sich die Antragstellerin gegen den Beschluß des erkennenden Senats vom 26. September 1984 IV B 74/84 (NV) durch einen als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf wendet.
- BFH, 06.02.1985 - IV B 107/84
Auszug aus BFH, 12.03.1985 - IV S 9/85
Der genannte Rechtsbehelf ist durch Beschluß des Senats vom 6. Februar 1985 IV B 107/84 (NV) verworfen worden.
- BFH, 17.08.1989 - VII B 70/89
Zur Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren
Eine Richterablehnung ist jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn die Entscheidung von dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, nicht mehr abgeändert werden kann (BFH-Beschluß vom 12. März 1985 IV S 9/85, BFH/NV 1986, 738). - BFH, 14.03.1989 - VIII R 96/84
Anordnung der Aussetzung der Verhandlung - Verkauf von drei Eigentumswohnungen …
Unabhängig davon, daß nach Beendigung der Instanz ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 12. März 1985 IV S 9/85, BFH / NV 1986, 738; vom 26. März 1980 I B 23/80, BFHE 130, 20, BStBl II 1980, 335; BFH-Urteil vom 2. Juni 1978 III R 48/77, BFHE 125, 243, BStBl II 1978, 475), kann die Rüge der Befangenheit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger sein Ablehnungsrecht verloren hat (§ 51 FGO i. V. m. § 43 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). - BFH, 25.07.1994 - X B 22/94
Geltendmachung einer nachträglichen Befangenheit eines Richters
Dem Gesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich -- selbst wenn es begründet wäre -- nicht mehr auf die Sachentscheidung des FG vom 22. Juli 1993 auswirken könnte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. März 1980 I B 23/80, BFHE 130, 20, BStBl II 1980, 335; vom 12. März 1985 IV S 9/85, BFH/NV 1986, 738;… vom 9. Dezember 1992 VI B 46/92, BFH/NV 1993, 318). - FG Niedersachsen, 15.06.1995 - V 831/90
Unzulässigkeit des Befangenheitsantrags nach Verkündung des Urteils
Es ist nicht mehr zulässig, wenn das Gericht die Sachentscheidung, an der mitzuwirken der als befangen angesehene Richter gehindert werden soll, bereits getroffen hat (Beschluß des BFH vom 12. März 1985 IV S 9/85, BFH/NV 1986, 738).
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