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| BGH, 03.07.1951 - IV ZB 18/51 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 3, 52
- NJW 1951, 879
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.02.1951 - IV ZB 9/51
Sorge für Kind aus geschiedener Ehe
Auszug aus BGH, 03.07.1951 - IV ZB 18/51
Der nicht für schuldig erklärte Teil soll nicht auch noch den Verlust des Kindes hinnehmen müssen, sofern er nicht selbst durch eine Vereinbarung nach § 74 Abs. 1 darauf verzichtet (Beschluss des Senats IV ZB 9/51 vom 23. Februar 1951) oder "besondere Gründe" zur Begünstigung des schuldigen Teiles bei der Sorgerechtsentscheidung führen müssen, Gründe, die wesentlich genug sind, um im Interesse des Wohles des Kindes das Vorrecht des an der Scheidung nichtschuldigen Teiles ausser Kraft zu setzen.
- BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83
Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens
Nach dem ersteren ist die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann (BVerfG FamRZ 1981, 124, 126; s. auch bereits BGHZ 3, 53, 58 ff. [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51];… vgl. im übrigen Belchaus Elterliches Sorgerecht § 1671 BGB Rdn. 10;… Ermann/Ronke BGB 7. Aufl. § 1671 Rdn. 20;… Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1671 Anm. 3 a;… Schwab Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 200 zu c); Soergel/H. Lange BGB 11. Aufl. § 1671 Rdn. 28). - BayObLG, 06.07.1977 - BReg. 1 Z 49/77
Zuteilung der elterlichen Gewalt nach Aufgabe des Vorrechts des an der Scheidung …
Unter Voranstellung des allein maßgebenden Kindeswohls hat das Familiengericht - im Beschwerdeverfahren das voll an seine Stelle tretende Beschwerdegericht (Keidel/Winkler RdNrn. 2, 3, Jansen RdNr. 12, je zu § 25 FGG) die Verhältnisse beider Eltern zu prüfen und gegeneinander abzuwägen; insbesondere sind ihre Persönlichkeit und ihre erzieherische Eignung (BGHZ 3, 52/53; BayObLG FamRZ 1975, 169 f. mit weit.Nachw.) in Betracht zu ziehen.Im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände begründen zwar Alter und Geschlecht des Kindes kein Vorrecht eines Elternteils (BGHZ 3, 52/60; BayObLGZ 1970, 6/15; 1974, 95/103; KG FamRZ 1959, 509/511).
- BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57
Sorgerechtsregelung
Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung BGHZ 3, 52 (60) [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] ausgeführt, besondere Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 EheG seien solche, die wichtig genug erschienen, um das Vorrecht des nichtschuldigen Elternteils hinter die Interessen des Kindes zurücktreten zu lassen, und er habe damit zu erkennen gegeben, daß es der Feststellung besonderer Gründe gerade deshalb bedürfe, um das dem nichtschuldigen Teil um seiner selbst willen verliehene Vorrecht aufzuwiegen.Fordere man jedoch mit dem Bundesgerichtshof, daß auch im Falle eines nicht in einer Vereinbarung nach § 74 Abs. 1 EheG enthaltenen Verzichts des minderschuldigen Elternteils auf das Vorrecht das Sorgerecht auf den schuldigen Elternteil nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 EheG übertragen werden dürfe, so würde jedenfalls die Feststellung, daß das Kind bei dem schuldlos geschiedenen Elternteil gut, bei dem schuldigen Teil aber noch besser untergebracht sei, nicht genügen (JFG 19, 269 [273]; 22, 271 [272]; BGHZ 3, 53 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] [59]), sofern man nicht sogar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 1254 [BGH 07.07.1952 - IV ZB 5/52] erfordere, es müßten Umstände vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen ließen, wenn das Personensorgerecht auf den nichtschuldigen Teil übertragen würde.
- BGH, 25.06.1952 - IV ZB 42/52
Verzicht auf Sorgerecht nach § 74 EheG
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3.7.1951 - IV ZB 18/51 - (BGHZ 3, 52 ff [59]) stehe dieser Auffassung nicht entgegen.Besondere Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 können nach BGHZ 3, 60 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] allgemeine Erwägungen wie Alter und Geschlecht des Kindes oder Kontinuität der Erziehung nicht sein, es sei denn, dass ihnen im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Einzelfall besonderes Gewicht zukommt.
- BGH, 28.05.1976 - IV ZB 56/75
Elterliche Gewalt nach Ehescheidung
Dieser, von anderen Oberlandesgerichten (KG DR 1940, 2166; DR 1943, 693; DJ 1944, 323; JFG 19, 269; 22, 271; Celle MDR 1947, 154; Schleswig SchlHA 1949, 341; Tübingen DRZ 1948, 100; Neustadt SJZ 1949, 117) nicht geteilten Auffassung ist der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 3. Juli 1951 (BGHZ 3, 52) entgegengetreten. - BGH, 16.10.1951 - IV ZB 46/51
Sorgerechtsregelung nach § 74 EheG
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. Juli 1951 - IV ZB 18/51, BGHZ 3, 52 ff, ausgeführt, besondere Gründe im Sinne des Abs. 4 seien solche, die wesentlich genug seien, um im Interesse des Kindes das Vorrecht des nicht- oder minderschuldig erklärten Ehegatten ausser Kraft zu setzen. - BGH, 07.07.1952 - IV ZB 5/52
Rechtsmittel
Das Oberlandesgericht hält die Übertragung der Personensorge auf die Mutter auch im Rahmen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1951 (BGHZ 3, 53 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51]) für möglich und angezeigt.
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