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| BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 25, 163
- NJW 1957, 1473
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (9)
- BGH, 14.07.1956 - IV ZB 147/55
Untersagung der Namensführung
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Das vorlegende Gericht konnte ferner annehmen, daß die streitige Rechtsfrage in den von ihm angeführten Beschlüssen des auch hier zur Entscheidung berufenen Senats vom 14. Juli 1956 - IV ZB 147/55 - (RGHZ 21, 301) und vom 25. September 1956 - IV ZB 86/56 - (NJW 1956, 1837) noch nicht abschließend geklärt worden sei.Schon damit wird ein gewisser Ausgleich geboten für die Benachteiligung der Frau, deren Verbindung mit dem Familiennamen des Mannes, wenn er auch mit der Heirat ebenfalls der ihre geworden ist, nicht so fest und unlöslich wie bei diesen sein kann (BGHZ 21, 301 [306]).
- RG, 27.11.1924 - IV 578/23
Annahme an Kindes Statt. Adeliger Name.
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Der durch die Regelung des § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Umständen aufkommende Verdacht, die Frau habe das adoptierte Kind unehelich geboren, kann ausgeschlossen werden, indem in dem Annahmevertrag vereinbart wird, daß das Kind dem neuen Namen seinen Familiennamen hinzufügt (§ 1758 Abs. 2 BGB; RGZ 109, 243 [249]). - BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53
Vorlegung an den Großen Senat
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Um dieselbe Rechtsfrage handelt es sich auch dann, wenn der zu erlassenden Entscheidung und den Vorentscheidungen verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen, in ihnen jedoch der gleiche Rechtsgrundsatz eine entgegengesetzte Beurteilung erfahren hat (RGZ 148, 175. [177, 178]; BGHZ 7, 339 [341, 342]; 19, 355 [356]; ebenso für § 136 GVG BGHZ 9, 179 [181]).
- BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52
Unbefugter Namensgebrauch
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Es ist zuzugeben, daß es sich dabei nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, und daß dem Namen eines Menschen eine Bedeutung zukommt, die über die rein äußerliche Ordnungsfunktion, die er auch hat, hinausgeht; der Name weist in tiefere Bezüge und Zusammenhänge, in denen der Mensch steht (Krüger 242, 243; Beitzke bei Neumann-Nipperdey-Scheuner, Grundrechte 2. Bd. 199 [232]); und es ist nicht in Frage zu stellen, daß es sich auch bei dem Recht am Namen, das eine Frau durch die Eheschließung erwirbt, um ein Persönlichkeitsrecht handelt (BGHZ 8, 318 [320, 321]). - BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55
Vorlagepflicht in Grundbuchsachen
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Um dieselbe Rechtsfrage handelt es sich auch dann, wenn der zu erlassenden Entscheidung und den Vorentscheidungen verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen, in ihnen jedoch der gleiche Rechtsgrundsatz eine entgegengesetzte Beurteilung erfahren hat (RGZ 148, 175. [177, 178]; BGHZ 7, 339 [341, 342]; 19, 355 [356]; ebenso für § 136 GVG BGHZ 9, 179 [181]). - BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51
Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Um dieselbe Rechtsfrage handelt es sich auch dann, wenn der zu erlassenden Entscheidung und den Vorentscheidungen verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen, in ihnen jedoch der gleiche Rechtsgrundsatz eine entgegengesetzte Beurteilung erfahren hat (RGZ 148, 175. [177, 178]; BGHZ 7, 339 [341, 342]; 19, 355 [356]; ebenso für § 136 GVG BGHZ 9, 179 [181]). - BGH, 25.09.1956 - IV ZB 86/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Das vorlegende Gericht konnte ferner annehmen, daß die streitige Rechtsfrage in den von ihm angeführten Beschlüssen des auch hier zur Entscheidung berufenen Senats vom 14. Juli 1956 - IV ZB 147/55 - (RGHZ 21, 301) und vom 25. September 1956 - IV ZB 86/56 - (NJW 1956, 1837) noch nicht abschließend geklärt worden sei. - RG, 14.07.1932 - IV B 12/32
1. Kann in der bloßen Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins von seiten des …
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Eine solche Zwischenverfügung ist selbständig durch Beschwerde beim Landgericht anfechtbar (§ 19 EGG; RGZ 137, 222 [226]; OLG Colmar KGJ 32. A 296 [297]; KG JFG 12, 207 [209, 210]; OLG München JFG 15, 177 [179];… Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 19 Anm. 8 [245, 246];… Keidel FGG 6. Aufl. § 19 Anm. 2 a [223]). - RG, 21.06.1935 - II B 5/35
1. Liegt dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG. vor, wenn über die …
Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57
Um dieselbe Rechtsfrage handelt es sich auch dann, wenn der zu erlassenden Entscheidung und den Vorentscheidungen verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen, in ihnen jedoch der gleiche Rechtsgrundsatz eine entgegengesetzte Beurteilung erfahren hat (RGZ 148, 175. [177, 178]; BGHZ 7, 339 [341, 342]; 19, 355 [356]; ebenso für § 136 GVG BGHZ 9, 179 [181]).
- BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
Familiennamen
Rn. 32 BGHZ 25, 163; BVerwGE 9, 355; 20, 300; BayObLG, FamRZ 1955, S. 22; OLG Hamm, NJW 1955, S. 1723, und 1967 S. 450; OLG Karlsruhe, FamRZ 1958, S. 326; VerwRspr.Äußere Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht, die bei Eingehung der Ehe manchmal für die Frau mit dem Namenswechsel verbunden sein könnten, rechtfertigten keine andere Beurteilung (BGHZ 25, 163 (169)).
Rn. 41 Die Auffassung, daß die Einheit der Familie in dem Namen des Mannes zum Ausdruck komme, wurde in der früheren Rechtsprechung damit begründet, daß der Ehemann die Familiengemeinschaft nach außen vertrete und innerhalb der Ehegemeinschaft Aufgaben und Pflichten habe, die mit denen der Frau nicht identisch seien (BGHZ 25, 163 (168); BVerwGE 9, 354 (357); vgl. auch Beitzke in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd., S. 232).
- BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
Ehename der Frau
Die Einheitlichkeit des Ehe- und Familiennamens ist allerdings ein Rechtsgut, das deutschem Recht und deutscher Sitte entspricht (BGHZ 25, 163, 168 [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57];… Palandt/Lauterbach BGB 30. Aufl. § 1355 Vorbem. und Anm. 1; vgl. auch zur Ansicht des deutschen Bundestages Schwarzhaupt in FamRZ 1957, 33, 36), wenn sie auch durch die seit dem 1. Juli 1958 geltende Bestimmung des § 1355 Satz 2 BGB eingeschränkt ist, wonach die Frau berechtigt ist, dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen. - BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption
Es läßt sich zwar, wie schon der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (BGHZ 25, 163 (170)), mindestens von der menschlichen Seite her eine Benachteiligung der Frau durch die Namensregelung für das Adoptivkind nicht in Abrede stellen.Wenn sich ergibt, daß der Wunsch nach Namensidentität zwischen einer Annehmenden und dem Angenommenen sittlich gerechtfertigt ist - das wird vor allem der Fall sein, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht zerfallen und durch Scheidung aufgehoben, sondern durch den Tod des Mannes gelöst worden ist -, so besteht, soweit nicht schon die Übergangsbestimmung in Art. 8 I Nr. 10 GleichberG eingreift, die Möglichkeit, im Wege der Namensänderung zu helfen (BGHZ 25, 163 (171)), wie das bei der Adoption von Kriegerwaisen durch Kriegerwitwen schon nach dem ersten Weltkrieg geschehen ist (Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, S. 76).
- BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78
Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe
Der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Name weist vielmehr auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hin, in denen der Namensträger zu den Personen steht, von denen der Name hergeleitet ist (BGHZ 25, 163, 168) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57]; so weist insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes die Familienzugehörigkeit des Kindes aus (BGHZ 8, 318, 320). - BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter
Der Name weist in tiefere Lebensbeziehungen des Menschen als die rein vermögensrechtlichen; der Familienname stellt daher ein ausschließliches Persönlichkeitsrecht seines Trägers dar (BGHZ 8, 318, 319; 25, 163, 168; 30, 7). - BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde
Daß die gesetzlich normierte Befristung der Beschwerde gegen die Endentscheidung der Zulässigkeit der unbefristeten Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nicht entgegensteht, war im Bereich des FGG schon bisher anerkannt (vgl. BGHZ 25, 163, 166; KG OLGZ 1965, 233, 235). - BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58
Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" - …
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind allerdings wiederholt Versuche, ein bestehendes - vertragliches oder gesetzliches - Vorkaufsrecht dadurch zu umgehen, daß zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten anstelle eines regelrechten Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes Rechtsverhältnis vereinbart wurde, für unwirksam erklärt worden (RGZ 88, 361, 365 f; 171, 185; BGHZ 23, 293, 301 f [BGH 13.02.1957 - IV ZR 183/56]; 25, 174) [BGH 01.09.1957 - IV ZB 23/57]. - BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption
Der Bundesgerichtshof hat auf seine Beschlüsse vom 13. Juli 1957 - IV ZB 23/57 (BGHZ 25, 163) und IV ZB 54/57 (FamRZ 1957, 363) - hingewiesen, in denen er davon ausgeht, daß die §§ 1758, 1758a BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sind. - OLG Düsseldorf, 20.03.1981 - 3 WF 24/81 Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1978, 886, 888) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die gesetzlich normierte Befristung der Beschwerde gegen die Endentscheidungen der Zulässigkeit der unbefristeten Beschwerde gegen eine "Zwischenentscheidung« nicht entgegenstehe, sei in dem Bereich des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schon bisher anerkannt (BGH FamRZ 1978, 886, 888 = BGHF 1, 171 unter Verweisung auf BGHZ 25, 163, 166, 1957, 360, 361, und KG FamRZ 1975, 571 f).
- OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79
Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung …
Der einem Menschen zugeteilte Name habe nicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne daß er die Identifizierung und Benennung des Menschen erleichtere Vielmehr weise der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Namen auch auf die persönlichen und familiären Beziehungen hinein in denen der Namensträger zu den Personen stehe, von denen der Name hergeleitet sei (BGH, NJW 1957, 1473); so weise insbesondere der vom Ehenamen der Eltern abgeleitete Familienname des ehelichen Kindes dessen Familienzugehörigkeit aus (BGH NJW 1953, 577). - OLG Frankfurt, 14.09.1981 - 20 W 185/81
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