Rechtsprechung
| BGH, 17.01.2018 - IV ZB 28/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss als unzulässig
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
Verwerfung der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss als unzulässig
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.02.2017 - I ZB 40/16
Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig
Auszug aus BGH, 17.01.2018 - IV ZB 28/17
Der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 zu wertende und am 28. Dezember 2017 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - I ZB 10/15 und I ZB 40/16, jeweils zitiert nach juris;… Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6). - BGH, 09.02.2017 - I ZB 10/15
Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig
Auszug aus BGH, 17.01.2018 - IV ZB 28/17
Der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 zu wertende und am 28. Dezember 2017 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbehelf des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - I ZB 10/15 und I ZB 40/16, jeweils zitiert nach juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6).
- BGH, 07.07.2021 - IV ZR 234/20
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Der als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2021 zu wertende Rechtsbehelf des Klägers vom 15. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - I ZB 10/15 und I ZB 40/16, jeweils zitiert nach juris;… Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 - IV ZB 28/17, juris).
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