Rechtsprechung
| BGH, 08.04.1970 - IV ZB 3/70 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtfertigung der Unterbringung in einer Heilanstalt - Unterscheidung zwischen einer Geistesschwäche und einer Geisteskrankheit - Einschränkende Auslegung einer Vorschrift bei Berühren des Grundrechtes der persönlichen Freiheit - Abweichende Auslegung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 53, 388
- NJW 1970, 1972
- MDR 1970, 748
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.1952 - V ZB 18/51
Ungeregelter Nachlaß. Vorlegungspflicht
Auszug aus BGH, 08.04.1970 - IV ZB 3/70
Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß es einer Entscheidung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage bedarf, ist für den Bundesgerichtshof bindend (BGHZ 7, 339). - BGH, 20.09.1962 - VII ZB 1/62
Vorlegung kraft Landesrecht
Auszug aus BGH, 08.04.1970 - IV ZB 3/70
Fach dem Sinn und Zweck der Verweisung auf § 28 Abs. 2 FGG, die in den angeführten landesrechtlichen Vorschriften enthalten ist, sollte der Bundesgerichtshof im Interesse der Rechtseinheit auch berufen werden, bei abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte über Niedersächsisches Landesrecht, das zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, zu entscheiden (Jansen FGG 2, Aufl. § 28 Anm, 33; vgl. BGHZ 38, 36).
- BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70
Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung; …
Die Beurteilung des vorlegenden Gerichts, dass es zur Entscheidung über die weitere Beschwerde einer Stellungsnahme zu der von ihm herausgestellten streitigen Rechtsfrage bedarf, ist für den Bundesgerichtshof bindend (BGHZ 7, 339, 341; BGH - IV ZB 3/70 - 8. April 1970). - LG Marburg, 19.07.1995 - 5 O 33/90
Schmerzensgeldanspruch wegen Freiheitsentziehung aufgrund ärztlicher …
Vom Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 1 HFEG umfaßt sind hierbei die Erkrankungen aus dem Formenkreis der Psychosen anzusehen (…vgl. Kullmann, Entziehung der Freiheit von Geisteskranken und Suchtkranken, S. 20, Rz. 9 ff.), während unter den der Geistesschwäche neben dem Schwachsinn sich in einem quantitativ minderen Grad als Geisteskrankheiten ausprägende psychische Erkrankungen zu fassen sind (vgl. BGH NJW 1970, 1972, 1974).
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