Rechtsprechung
| BGH, 13.07.1977 - IV ZB 35/77 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,4335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Verstoßes gegen anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Unterschreiben einer Berufungsschrift ohne persönliche Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1977, 1031
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 625/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der …
Das gilt auch für die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Schriftsatz eingereicht werden soll; denn der Rechtsanwalt hat grundsätzlich darauf zu achten, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist (BGH Beschluß vom 19. Dezember 1966 - VIII ZB 49/66 = LM § 233 (D) ZPO Nr. 8; vgl. auch Beschluß vom 13. Juli 1977 - VI ZB 35/77 = VersR 1977, 1031; Beschluß vom 9. Oktober 1980, VII ZB 17/80 = VersR 1981, 63). - BGH, 08.10.1980 - IVb ZB 741/80
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung einer Begründungsfrist …
Die Prüfung einer Rechtsmittelschrift auf ihre inhaltliche Richtigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine eigene und eigenverantwortliche Aufgabe des sachbearbeitenden Rechtsanwalts (Beschlüsse vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = LM § 232 ZPO Nr. 37;vom 13. Juli 1977 - IV ZB 35/77 = VersR 1977, 1031/1032;vom 20. September 1978 - VIII ZB 18/78 = VersR 78, 1159 mit Nachweisen;vom 9. Juli 1980 - IV b ZB 636/80 mit Nachweisen). - BGH, 20.09.1978 - VIII ZB 18/78
Zulässigkeit der Übertragung der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift durch …
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß ein Anwalt die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nicht eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf, daß er vielmehr schuldhaft handelt, wenn er eine Berufungsschrift unterzeichnet, bevor er sie auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft hat (BGH Urteil vom 28. Juni 1956 - III ZR 327/54 = LM ZPO § 553 Nr. 2; BGH Beschluß vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 = LM ZPO § 232 Nr. 37; BAG Urteil vom 5. Februar 1973 - 5 AZR 554/72 = NJW 1973, 1391; BGH Beschluß vom 13. Juli 1977 - IV ZB 35/77 = VersR 1977, 1031). - BGH, 18.01.1978 - IV ZB 62/77
Abweichender Instanzenzug in Kindschaftssachen - Ablehnung des Antrags auf …
Der Prozeßbevollmächtigte war, weil in Kindschaftssachen wegen des von der allgemeinen gesetzlichen Regelung abweichenden Instanzenzuges die Gefahr einer falschen Adressierung besonders naheliegt, jedenfalls schon deswegen verpflichtet, die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf die richtige Adressierung zu überprüfen (vgl. hierzu BGH VersR 1977, 1031). - BGH, 09.07.1980 - IVb ZB 636/80
Wirkungen der nicht gegebenen Erkennbarkeit des Berufungsklägers in der …
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war er dazu jedoch nach langjähriger und gefestigter Rechtsprechung verpflichtet (BGH Urteil vom 28. Juni 1956 - III ZR 327/54 - LM ZPO § 553 Nr. 2 = VersR 1956, 590, 591; Beschlüsse vom 11. Juli 1958 - IV ZB 127/58 - LM ZPO § 232 Nr. 37 = VersR 1958, 625 = NJW 1958, 1726, 1727; vom 18. Dezember 1974 - IV ZB 41/74 - VersR 1975, 450; vom 13. Juli 1977 - IV ZB 35/77 - VersR 1977, 1031, 1032; vom 20. September 1978 VIII - ZR 18/78 - VersR 1978, 1159; vgl. auch BAG NJW 1974, 2256;… Zöller/Stephan ZPO 12. Aufl. § 233 Anm. C "Büropersonal";… Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 233 Anm. 4 "Rechtsanwalt").
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.