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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1953 - IV ZB 37/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,2202
BGH, 11.06.1953 - IV ZB 37/53 (https://dejure.org/1953,2202)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1953 - IV ZB 37/53 (https://dejure.org/1953,2202)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 (https://dejure.org/1953,2202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.1953 - IV ZR 162/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - IV ZB 37/53
    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1953 - IV ZR 162/52 - (NJW 1953, 620) ausgesprochen hat, gehört es zur persönlichen Pflicht des Anwalts, bei Eingang eines Urteils zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine wirksame Zustellung erfolgt ist.
  • BGH, 29.01.1953 - IV ZR 162/53
    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - IV ZB 37/53
    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1953 - IV ZR 162/52 - (NJW 1953, 620) ausgesprochen hat, gehört es zur persönlichen Pflicht des Anwalts, bei Eingang eines Urteils zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine wirksame Zustellung erfolgt ist.
  • RG, 04.02.1921 - III 288/20

    Wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wenn eine Partei, der eine vollständige …

    Auszug aus BGH, 11.06.1953 - IV ZB 37/53
    Hierbei ist es zulässig, daß eine beglaubigte Abschrift zugestellt wird, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt ist (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO und RGZ 101, 253).
  • BGH, 04.06.1974 - VI ZB 5/74

    Zustellung von Schriftstücken - Samstag - Erklärung nach außen - Späterer …

    Deshalb werden die an die Zustellung an knüpfenden Fristen schon mit dem Empfang des Schriftstücks als zugestellt in Lauf gesetzt, sofern nur in der Folgezeit ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis ausgestellt wird (vgl. BGHZ 30, 299, 301; 35, 236, 238 ff; BGH Beschlüsse vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 " LM ZPO § 233 Nr. 37; v. 14. Juni 1961 - IV ZR 56/61 LM ZPO § 212 a Nr. 4; vom 25. Juni 1964 - IV ZB 96/64 « LM ZPO § 212 a Nr. 6; Urteile vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 â- LM ZPO § 212 a Nr. 7 m.w.Nachw. und vom 1. April 1969 - VI ZR 287/67).

    Bedeutung hat das Empfangsbekenntnis hierfür nur insoweit, als es Beweis für den Empfang und seinen Zeitpunkt erbringt; doch ist der Gegenbeweis gegen die Unrichtigkeit zugelassen (BGH Beschluß vom 11. Juni 1953 aaO; Urteil vom 22. Januar 1959 - VIII ZR 1 0 /5 8 « LM ZPO § 198 Nr. 6;… vom 13. März 1969 aaO; Beschluß vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 â- LM ZPO § 212 a Nr. 8 m.w.Nachw.).

  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt - …

    Die wirksame Zustellung an einen Rechtsanwalt setzt voraus, daß dieser persönlich Kenntnis von seinem Gewahrsam an dem ihm zustellungshalber übersandten Schriftstück erhalten hat und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen (BGH, Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 = LM ZPO § 233 Nr. 37; BGHZ 30, 335, 336 [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59]; Beschluß vom 16. Mai 1975 - I ZB 6/75 - VersR 1975, 906, vom 13. Oktober 1977 - VII ZR 9/77 = VersR 1977, 1130).
  • BFH, 20.08.1982 - VIII R 58/82

    Zustellung - Empfangsbekenntnis - Datumsangabe

    Eine falsche Datierung hat aber auf die Wirksamkeit der Zustellung keinen Einfluß (BGH-Beschluß vom 11. Juni 1953 IV ZB 37/53, Lindenmaier/Möhring, § 233 Nr. 37).
  • BGH, 10.06.1964 - VIII ZR 286/63
    Ebensowenig steht der Wirksamkeit der Zustellung der Umstand entgegen, daß hier für die Zustellung eine beglaubigte Abschrift benutzt wurde, die von der zustellenden Partei auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden war (BGH Beschl. v. 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 - LM ZPO § 233 Nr. 37).
  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZB 5/59

    Rechtsmittel

    Wenn in RGZ 159, 25, 26 die bisherige Rechtsprechung mit dem Satz erläutert wird, entgegen dem Wortlaut des § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO könne auch die Zustellung eines Urteils in abgekürzter Form durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift erfolgen, so macht der folgende Satz deutlich, was gemeint ist: "Diese beglaubigte Abschrift muß mit der Ausfertigung des abgekürzten Urteils übereinstimmen." Der gleichen Auffassung ist der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 - (LM ZPO § 233 Nr. 37), in dem ausgeführt wird, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei es zulässig, daß eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden sei.
  • BGH, 28.10.1981 - IVb ZB 687/81

    Wirkungen und Beweiskraft aus ausgestellten Empfangsbekenntnisses - Bewertung …

    Das von Rechtsanwalt Dr. N. ausgestellte Empfangsbekenntnis erbringt Beweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Urteilsausfertigung an dem in der Urkunde genannten 12. Dezember 1980 mit dem (für die Zustellung nach § 212 a ZPO erforderlichen; vgl. BGH Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 - LM ZPO § 233 Nr. 37; BGHZ 30, 335, 336) [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59] Willen entgegengenommen hat, sie als zugestellt anzunehmen.
  • BGH, 07.12.1978 - VII ZB 24/78

    Zulässigkeit des Beweises der Unrichtigkeit des Datums auf dem Empfangsbekenntnis …

    (RGZ 79, 197, 199; BGH Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 = LM ZPO § 233 Nr. 37; BGH NJW 1969, 1297).
  • BGH, 01.04.1969 - VI ZR 287/67

    Erfordernis der besonderen Form der Beglaubigung einer Urteilsabschrift - Beginn …

    Es kann dahinstehen, ob der zustellende Anwalt sich ausbedingen darf, daß die Zustellung erst zu einem Zeitpunkt als bewirkt angenommen werden soll, der später liegt als die tatsächliche Entgegennahme der Urkunde durch den Zustellungsempfänger, denn jedenfalls ist die bloße Tatsache, daß eine am Sonnabend einkommende Zustellung von Anwalt zu Anwalt mit einer auf den folgenden Montag lautenden Zustellungsbescheinigung versehen ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, eine derartige Willensrichtung des Zustellenden zu dokumentieren (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 - LM ZPO § 233 Nr. 37).
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