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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1977 - IV ZB 40/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1642
BGH, 23.11.1977 - IV ZB 40/77 (https://dejure.org/1977,1642)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1977 - IV ZB 40/77 (https://dejure.org/1977,1642)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1977 - IV ZB 40/77 (https://dejure.org/1977,1642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt - Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts von Kindesmutter und Kind in den Bezirk eines anderen Jugendamtes - Die Abstammung eines Kindes - Die Unterhaltspflicht des Vaters - Übernahme der Pflegschaft durch ein Jugendamt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 52
  • NJW 1978, 543
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Dresden, 21.06.2018 - 18 WF 475/18
    Nach der bislang überwiegenden Meinung prüft das Familiengericht in einem solchen Fall nach §§ 1887, 1889 BGB unter Kindeswohlaspekten und nicht unter strenger Bindung an die Zuständigkeitsregelung des § 87 c Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, ob es den bisherigen Amtsvormund entlässt und ein anderes, ortsnäheres Jugendamt zum Vormund bestellt (…vgl. jurisPk-BGB/Pammler-Klein, 8. Aufl., § 1887 BGB, Rdn. 10;… Staudinger/Veit, BGB, 2014, § 1889 Rdn. 15; OLG Dresden…, Beschluss vom 14.06.2001, Az.: 22 WF 316/01, juris, Rdn. 21; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2016, Az.: 14 UF 12/16, juris; BayObLG, Beschluss vom 16.12.1997, Az.: 1 ZBR 196/97, juris), wobei es in der Regel aber als kindeswohldienlich angesehen wird, dass sich das ortsnahe Jugendamt der Vormundschaft annimmt (OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.1994, Az.: 15 W 274/94, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.1977, Az.: IV ZB 40/77, juris).

    In Anbetracht der Gesamtumstände bleibt es daher auch hier bei dem von der überwiegenden Meinung aufgestellten Grundsatz, dass es dem Wohl eines Kindes in der Regel am besten entspricht, wenn die Vormundschaft von dem Jugendamt geführt wird, in dessen Bezirk das Kind auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 11.10.1994, Az.: 15 W 274/94, Rdn. 15, juris, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 23.11.1977, Az.: IV ZB 40/77, juris).

  • OLG Hamburg, 27.12.1982 - ZW 26/82
    Nach § 43 Abs. 1 S. 1 JWG soll das die Pflegschaft führende Jugendamt, sobald das Wohl des Kindes dies erfordert, die Weiterführung der Pflegschaft durch ein anderes Jugendamt beantragen, das dann zu der Übernahme verpflichtet ist (BGHZ 70, 52 = NJW 1978, 543).

    In der Regel dient es dem Wohle des Kindes am besten, wenn die Amtspflegschaft von dem Jugendamt geführt wird, in dessen Bezirk Mutter und Kind wohnen (BGHZ 70, 52;… Potrykus, JWG 2. Aufl. § 43 Anm. 2).

    Zwar sind die entsprechenden Unterlagen über die Nichterreichbarkeit der Mutter unter der angegebenen Anschrift, und die fehlende Geltendmachung von Unterhaltsvorschußzahlungen erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingereicht worden; gemäß § 12 FGG wäre das Landgericht als letzte Tatsacheninstanz jedoch verpflichtet gewesen, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen zu dem tatsächlichen Aufenthaltsort der Mutter zu treffen: Eine Abgabe gemäß § 43 JWG ist nämlich erst dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich feststeht, daß Mutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlegt haben (BGHZ 70, 52;… Potrykus, aaO;… Friedeberg/Polligkeit/Giese, JWG 3. Aufl. § 43 Anm. 2).

  • OLG Dresden, 12.02.2019 - 18 WF 1304/18
    Liegen hingegen schwerwiegende, das Kindeswohl erheblich berührende Besonderheiten nicht vor, so ist durch das mit dem Antrag nach § 87c Abs. 3 SGB VIII befasste Gericht die Vormundschaft/Pflegschaft dem Jugendamt zu übertragen, in dessen Bezirk der Mündel/Pflegling auf Dauer auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 11.10.1994, Az.: 15 W 274/94, Rdn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.1977, Az.: IV ZB 40/77, juris).
  • OLG Zweibrücken, 17.08.2001 - 3 W 171/01

    Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher …

    Insoweit ist von Bedeutung, dass die Neuregelung in § 87 c Abs. 2 und 3 SGB VIII eine gesetzgeberische Festschreibung der Rechtsprechung des BGH darstellt, wonach ein Aufenthaltswechsel von Mutter und Kind in aller Regel die Weitergabe an das andere Jugendamt gebietet; jedoch sind Ausnahmen möglich (vgl. OLG Karlsruhe DAVorm 1993, 90, 91 unter Hinweis auf BGH NJW 1978, 543, 544 = FamRZ 1978, 103, 104).
  • BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85

    Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts im Zusammenhang mit der …

    Im Verfahren über die Auswahl eines Vormunds ist die persönliche Anhörung eines noch nicht 14jährigen Mündels schon im Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vormund und Mündel (vgl. BGHZ 70, 52/54) regelmäßig geboten (…vgl. BayObLG a.a.O.).

    Denn zu den Aufgaben eines Vormunds gehört neben der Sorge für den Unterhalt und das Vermögen des Kindes sowie der Überprüfung, ob der Mündel ordnungsgemäß untergebracht und versorgt ist, auch ein gewisser persönlicher Kontakt zum Mündel (BGHZ 70, 52/54; BayObLG ZBlJugR 1983, 619/621).

  • BayObLG, 17.05.1996 - 1Z BR 72/96

    Entlassung eines Jugendamts als Amtsvormund

    Zwar ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die Interessen des Mündels am besten von dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Jugendamt vertreten werden können (vgl. BGHZ 70, 52, 54), das nach § 87c Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII für den bestellten Amtsvormund zuständig ist.
  • BayObLG, 17.04.1989 - BReg. 1a Z 8/89

    Personensorge ; Vermögen ; Mündel; Entlassung; Vormund; Anhörungsvorschriften; …

    Das Wohl des Mündels kann einen Wechsel des Amtsvormunds rechtfertigen, wenn dadurch die persönliche Begegnung beider erleichtert wird (vgl. BGHZ 70, 52/54; BayObLG …
  • BayObLG, 15.10.1987 - BReg. 1 Z 56/87
    Im allgemeinen dient es dem Wohl des Kindes am besten, wenn die Pflegschaft von dem Jugendamt ausgeübt wird, in dessen Bezirk Mutter und Kind wohnen (BGHZ 70, 52/54; BayObLG ZB1JugR 1983, 619/621).
  • OLG Schleswig, 30.06.1982 - 2 W 41/82
    Danach entspricht die Übernahme der Amtsvormundschaft durch das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und der Mutter zuständige Jugendamt regelmäßig dem Wohle des Kindes, jedenfalls dann, wenn die Abstammung des Kindes und die Unterhaltspflicht des Vaters geklärt sind (vgl. BGH FamRZ 1978, 103 = NJW 1978, 543 für den gleichliegenden Fall der Amtspflegschaft).
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