Rechtsprechung
| BGH, 25.06.1952 - IV ZB 42/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 6, 342
- NJW 1952, 1255
- NJW 1952, 976
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.07.1951 - IV ZB 18/51
Schuldausspruch und Sorgerechtsregelung
Auszug aus BGH, 25.06.1952 - IV ZB 42/52
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3.7.1951 - IV ZB 18/51 - (BGHZ 3, 52 ff [59]) stehe dieser Auffassung nicht entgegen.Besondere Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 können nach BGHZ 3, 60 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] allgemeine Erwägungen wie Alter und Geschlecht des Kindes oder Kontinuität der Erziehung nicht sein, es sei denn, dass ihnen im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Einzelfall besonderes Gewicht zukommt.
- BGH, 23.02.1951 - IV ZB 9/51
Sorge für Kind aus geschiedener Ehe
Auszug aus BGH, 25.06.1952 - IV ZB 42/52
Denn eine solche Vereinbarung hat ihrerseits kraft gesetzlicher Vorschrift wieder die Vermutung der Zweckmässigkeit für das Wohl des Kindes für sich (Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Februar 1951 - IV ZB 9/51, BGHZ 1, 214 ff).Er kann daneben ebenso wie ein nach Abs. 1 verspätet eingereichter Vorschlag der Eltern dem Richter als Erkenntnisquelle bei der von ihm im Rahmen des Abs. 4 vorzunehmenden Prüfung dienen, wie in BGHZ 1, 214 [217] näher ausgeführt ist.
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
Wechsel der Pflegeeltern
Das Bayerische Oberste Landesgericht weist ferner auf die seit Jahrzehnten anerkannte Rechtsprechung hin (BGHZ 6, 342 [347 f.]), nach der nicht allgemein davon gesprochen werden könne, daß eine anderweitige Unterbringung die seelische Entwicklung des Kindes nachhaltig beeinträchtigen würde. - BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57
Sorgerechtsregelung
Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, glaubt sich aber daran durch die in BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gehindert und hat die Sache deshalb gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.Er sei vielmehr mit Schwoerer (NJW 1952, 1255), dessen Bedenken auch Schlegelberger (…FGG 7. Aufl. § 43 Bem. 4 Abs. 4) für begründet halte, der Auffassung, daß im Falle eines Verzichts des nicht- oder minderschuldigen Elternteils auf das Vorrecht des § 74 Abs. 4 EheG - möge dieser Verzicht auch nicht im Rahmen eines Vorschlags der Eltern nach § 74 Abs. 1 EheG ausgesprochen worden sein - nur noch die aus dem Schuldausspruch herzuleitende widerlegbare Vermutung der besseren Eignung des nicht- oder minderschuldigen Elternteils verbleibe, die durch den Nachweis der besseren Eignung des schuldigen Teils entkräftet werden könne.
Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß in den Fällen, in denen der Verzicht des nach § 74 Abs. 4 EheG an sich bevorrechtigten Elternteils nicht im Rahmen einer dem Vormundschaftsgericht nach Abs. 1 vorgelegten Vereinbarung der Eltern erklärt sei, dieser Verzicht den Vormundschaftsrichter von der Rücksichtnahme auf das Vorrecht des schuldlosen Elternteils, soweit es ihm um seiner selbst willen zugebilligt sei, entbinde (BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] [345]).
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Kammergerichts besagt der in BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] veröffentlichte Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht, daß in den Fällen, in denen ein Ehegatte auf sein Vorrecht aus § 74 Abs. 4 EheG verzichtet hat, das Sorgerecht dem allein- oder überwiegendschuldig erklärten Ehegatten stets nur übertragen werden kann, wenn der Tatbestand des § 74 Abs. 4 EheG erfüllt ist, d.h. wenn dies aus besonderen Gründen dem Wohle des oder der gemeinschaftlichen Kinder dient.
Solange die sich aus § 74 Abs. 4 EheG ergebende Vermutung der besseren erzieherischen Eignung des für nicht- oder minderschuldig erklärten Ehegatten nicht widerlegt ist, kann daher, wie es auch in dem in BGHZ 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52] veröffentlichten Beschluß des Senats zum Ausdruck gelangt ist, das Sorgerecht dem anderen geschiedenen Ehegatten nur übertragen werden, wenn dies dennoch aus besonderen Gründen dem Wohl des Kindes dient, wenn also Gründe so schwerwiegender Art vorliegen, die es als dem Wohl des Kindes dienlich erscheinen lassen, das Sorgerecht diesem Elternteil und nicht dem zu übertragen, der nach der Vermutung des § 74 Abs. 4 EheG an sich die bessere erzieherische Eignung besitzt.
- BGH, 14.07.1956 - IV ZB 147/55
Untersagung der Namensführung
Diese ist aber einer "reichsgesetzlichen" Vorschrift im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG gleichzusetzen (vgl. BGHZ 3, 220; 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52]und BGH Beschluß des erkennenden Senates vom 5. Dezember 1950 NJW 51, 151 = LM (Nr. 1); § 28 FGG).
- BGH, 25.09.1956 - IV ZB 86/56
Rechtsmittel
Diese ist aber einer reichsgesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 28 FGG gleichzusetzen (BGHZ 3, 220; 6, 342) [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52]und Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1950 (NJW 1951, 151 = LM (Nr. 1)). - BGH, 14.07.1956 - IV ZB 111/55
Rechtsmittel
Diese ist aber einer "reichsgesetzlichen" Vorschrift im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG gleichzusetzen (vgl. BGHZ 3, 220; 6, 342 [BGH 25.06.1952 - IV ZB 42/52]und BGH Beschluß des erkennenden Senates vom 5. Dezember 1950 NJW 51, 151 = LM (Nr. 1) § 28 FGG). - BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 36/85
Streit zwischen den Eltern und den Pflegeeltern eines Kindes über dessen Rückgabe …
Diese Lebenserfahrung ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt (BGHZ 6, 342/347 f.; BGH FamRZ 1970, 550/552; BGH NJW 1980, 529/531 f. [BGH 11.04.1979 - IV ZR 93/78] ; BayObLG FamRZ 1976, 163/166 f.; 1977, 473/475; OLG Hamm DAV 1975, 156/166 F.; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 297/298). - OLG Hamburg, 13.07.1981 - 2 UF 179/80 Wenn gleichwohl zu § 1696 und zu § 1671 Abs. 3 BGB die Ansicht vertreten wird, daß auch lange gewachsene Beziehungen zu Elternteilen oder sonstigen Bezugspersonen dann zugunsten der Durchsetzung des Elternvorschlags oder der Aufrechterhaltung einer bestehenden Sorgerechtsregelung (früher auch zugunsten des an der Scheidung nicht schuldigen Elternteils, § 1671 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.) durchbrochen werden können, falls die Umsetzung des Kindes nur nicht mit einem seelischen Dauerschaden oder ähnlichen schweren Folgen verbunden ist (vgl. BGHZ 6, 342, 346 f; OLG Hamburg FamRZ 1959, 255; 1960, 123; BayObLG FamRZ 1962, 165, 169; 1969, 432, StAZ 1975, 218, sowie …
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