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| BGH, 06.07.1955 - IV ZB 69/55 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1358
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- RG, 02.12.1926 - IV B 69/26
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 06.07.1955 - IV ZB 69/55
Da weiter ein Verkehrsanwalt ein Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO ist (vgl. insbes RGZ 115, 71), war entsprechend dieser Bestimmung das Versehen des Rechtsanwalts H. dem Kläger zuzurechnen.
- BGH, 21.01.1958 - VI ZB 24/57 Die beiden anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle, die das Berufungsgericht anführt (VI ZB 41/54 vom 22. Januar 1955 LM ZPO § 232 Nr. 21 = NJW 1955, 545 Nr. 9 und IV ZB 69/55 vom 6. Juli 1955 LM ZPO § 233 Nr. 58 = NJW 1955, 1358 Nr. 9 = VersR 1955, 526), unterschieden sich von dem hier vorliegenden Fall sowohl dadurch, daß dort die Urteile von den Gegnern zugestellt worden waren und die für die Feststellung der Zustellung maßgeblichen Empfangsbekenntnisse sich daher bei den Gegnern befanden, als auch dadurch, daß dort der Ablauf der Berufungsfristen nicht falsch, sondern überhaupt nicht notiert worden war.
- BGH, 25.10.1955 - V BLw 49/55
Rechtsmittel
Er darf diese Prüfung nicht einem Angestellten überlassen, auch wenn dieser sich bisher als zuverlässig erwiesen hat (vgl. dazu BGH vom 6. Juli 1955, IV ZB 69/55). - BGH, 12.11.1955 - IV ZB 104/55
Rechtsmittel
Denn es handelt sich hierbei nicht um Maßnahmen von nur rein büromäßiger Bedeutung, die einem ausreichend ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonal überlassen werden können, sondern bei der Berufungsfrist, wie in der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1955 - NJW 1955, 1358 9 - näher ausgeführt ist, und bei der Begründungsfrist, die z.B. durch die Gerichtsferien beeinflußt werden kann, um solche Maßnahmen, die anwaltliche Kenntnisse erfordern. - BGH, 13.12.1960 - VI ZB 18/60
Verschulden eines Rechtsanwalts bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - …
Es war vielmehr die Aufgabe der Anwälte selbst, die Prüfung vorzunehmen, bei Feststellung wirksam erfolgter Zustellung den Zustellungstag zu vermerken und die weiteren Maßnahmen zu treffen, die notwendig waren, damit die Frist beachtet und eingehalten wurde (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1953 - IV ZR 162/52 - LM Nr. 34 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 6. Juli 1955 - IV ZB 69/55 - LM Nr. 58 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 23. September 1960 - IV ZB 196/60).
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