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| BGH, 06.05.1963 - IV ZB 91/63 |
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- BGH, 20.03.1963 - IV ZR 285/62
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Auszug aus BGH, 06.05.1963 - IV ZB 91/63
Unerläßliche Voraussetzung der fristwahrenden Wirkung der Klageschrift ist jedoch, daß aus ihr wenigstens in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, in welchem Umfang der Bescheid angegriffen wird, und was mit der Klage erreicht werden soll (Urteil des Senats vom 20. März 1963 - IV ZR 285/62 -).
- BGH, 19.06.1963 - IV ZR 310/62
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Daraus folgt aber, wie im Schrifttum (…Stein/Jonas/Schönke/Pohle, a.a.O., § 253 ZPO Anm. III 2 a, S. 3;… Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 253 ZPO Anm. 5, S. 435) und in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 304 [305]) und des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13. Dezember 1951 - III ZR 144/50 -, BGHZ 4, 138 [141]; vom 27. März 1957 - IV ZR 19/57 -, RzW 1957, 203 Nr. 40; vom 15. Januar 1958 - IV ZR 268/57 -, RzW 1958, 145 Nr. 23; vom 20. März 1963 - IV ZR 285/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 6. Mai 1963 - IV ZB 91/63) übereinstimmend angenommen wird, noch nicht, daß der Antrag bei Geldansprüchen immer auf Zuerkennung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages gerichtet sein müsse.
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