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| BGH, 11.03.1952 - IV ZB 99/51 |
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51
Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen …
Auszug aus BGH, 11.03.1952 - IV ZB 99/51
Die Frage, ob in solchem Fall die grundschuldverwaltende Stelle selbst die Kosten zu tragen hat, oder ob sie dem Land, in dem das Grundstück liegt, oder dem Bund aufzuerlegen sind, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Beschluss vom 12. Juli 1951 - IV ZB 5/51 und vom 24. Oktober 1951 - IV ZB 43/50).
- BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59
Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG
Obwohl mithin das Kammergericht bei Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 13 a Abs. 1 FGG lediglich von einer im Kostenpunkt und nicht zur Hauptsache ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, sind die Voraussetzungen der Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gegeben (BGH Beschlüsse vom 11. März 1952 IV ZB 99/51 [LM Nr. 2 zu Art. 11 § 6 der 40. DV-UmstG] und vom 11. Juli 1958 V ZB 13/58 [Rpfleger 1958, 262, insoweit in BGHZ 28, 117 nicht abgedruckt]). - BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58
Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels
Auch Entscheidungen über die Tragung der Kosten des Verfahrens können eine Vorlegung der Sache rechtfertigen (…vgl. zu der dem § 28 Abs. 2 FGG entsprechenden Vorschrift des § 79 Abs. 2 GBO: die bei Henke/Mönch/Horber GBO 5. Aufl. § 79 Bem. 2 D und Müller ZZP 66, 245, 250 angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 62, 140 und 134, 303; ferner RGZ 71, 312, 313 sowie BGH vom 11. März 1952, IV ZB 99/51). - BGH, 14.07.1952 - IV ZB 56/52
Keine Vorlegung von Kostenbeschwerden
Da Beschlüsse über den Kostenansatz von denen unterschieden werden müssen, die die Kostentragungspflicht betreffen (§ 20 a FGG), kann aus dem Beschluss des Senats vom 11. März 1952 - IV ZB 99/51 - nichts für die hier zu treffende Entscheidung hergeleitet werden. - BGH, 20.11.1952 - IV ZB 89/52
Rechtsmittel
Auch der Senat hat in dem Beschluß vom 11. März 1952 IV ZB 99/51 (Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu der 40. DVO z UmstG) entschieden, dass mit Rücksicht auf die besondere Natur des Umstellungsverfahrens als eines echten Parteienstreits nach § 6 Abs. 4 der 40. DVO z UmstG auch über die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei.
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