Rechtsprechung
| BGH, 17.11.2021 - IV ZR 10/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 12.05.2020 - 11 O 7211/19
- OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 U 1961/20
- OLG Nürnberg, 15.12.2020 - 8 U 1961/20
- BGH, 17.11.2021 - IV ZR 10/21
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20
Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche …
Auszug aus BGH, 17.11.2021 - IV ZR 10/21
"Die Rechtsfrage nach den Folgen des Fehlens von Angaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) ist durch das Senatsurteil vom 10. Februar 2021 (IV ZR 32/20, VersR 2021, 437 Rn. 15 ff.) bereits zum Nachteil des Klägers beantwortet worden.
- OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21
Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem …
Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt danach dem nationalen Gericht (BGH…, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 42;… hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris Rn. 43; vgl. auch BGH, Zurückweisungsbeschluss vom 17.11.2021 - IV ZR 10/21). - OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 14 U 393/20
Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung
Im Übrigen ist die Rechtsfrage nach den Folgen des Fehlens von Angaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds inzwischen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2021 (- IV ZR 32/20 -, Rn. 15 ff., juris, bestätigt durch Beschluss vom 17. November 2021 - IV ZR 10/21 -, juris) dahin beantwortet worden, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sei, wenn eine Verbraucherinformation hinsichtlich der Mitteilung über die Verpflichtung des Versicherers zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds inhaltlich unzutreffend und unvollständig ist, weil die vollständige und zutreffende Information einem Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen.
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