Rechtsprechung
| BGH, 28.06.1951 - IV ZR 128/50 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1951, 920
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50
Auseinandersetzung unter Ehegatten
Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 128/50
Es ist schon oben erwähnt worden, dass der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne des Umstellungsgesetzes weit auszulegen und nicht auf die Fälle zu beschränken ist, in denen Gesellschafter, Ehegatten, Eltern und Kinder an einem gesamthänderisch gebundenen Vermögen oder einer Rechtsgemeinschaft überhaupt beteiligt sind (…vgl. Harmening-Duden a.a.O. § 18 Anm. 18; Weber NJW 1949, 294; OGHBZ in NJW 50, 144; Urteil des erkennenden Senats von 4. Juni 1951 IV ZR 14/50). - RG, 30.03.1926 - II 377/25
Aufwertungsgesetz
Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 128/50
In RGZ 113, 201 [205] hat das Reichsgericht entschieden, dass eine Vereinbarung nach § 607 Abs. 2 BGB nicht genüge, um einem Anspruch aus einem Gesellschaftsvertrag seinen ursprünglichen Rechtscharakter zu nehmen. - RG, 16.11.1929 - V 418/28
Wann beruht eine Forderung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AufwG. auf den …
Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 128/50
In RGZ 126, 230 wird die Ansicht vertreten, bei § 10 AufwGes komme es nicht auf das jetzige Wesen der Forderung an, sondern darauf, ob sie auf einer bestimmten Beziehung beruhe .
- BGH, 02.07.1953 - IV ZR 147/52
Rechtsmittel
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 26. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - verwiesen.Die durch die Abgabe selbständiger Schuldversprechen gegen die Beklagte zu 1) begründeten Forderungen der Klägerin sind, wie der Senat bereits in dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - ausgeführt hat, nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden.
- BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Umstellungsvorrecht für Ansprüche gegen Schwiegereltern
Der Senat hat im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats vom 30. Mai 1951 (BGHZ 2, 229) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 a.a.O. sich nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränke, diese Vorschrift vielmehr auch solche Fälle umfasse, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestand betrifft oder aber Schuldverhältnisse im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (vgl die Urteile vom 4. Juni 1951 [BGHZ 2, 270], vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - [NJW 1951, 920] und den Beschluß vom 8. März 1952 [Lindenmaier-Möhring, Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG]). - BFH, 27.07.1956 - III 40/55 U
Umstellung von Verbindlichkeiten zwischen Eltern und Kindern - Hingabe von …
Eine bevorzugte Umstellung finde daher im Verhältnis der Eheleute zueinander bzw. zwischen Eltern und Kindern nur dann nicht statt, wenn ausnahmsweise die Beträge nicht wegen der durch die Ehe oder die Verwandtschaft begründeten Beziehungen, sondern aus anderen, insbesondere etwa rein geschäftlichen Erwägungen, hingegeben worden seien; vgl. die Urteile und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1951 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 2 S. 270), vom 28. Juni 1951 (Neue Juristische Wochenschrift 1951 S. 920), vom 24. Oktober 1951 (Lindenmaier-Möhring, Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UG), vom 8. März 1952 (Lindenmaier-Möhring, Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UG), vom 22. Dezember 1952 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 8 S. 265) und vom 11. November 1953 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 11 S. 74). - BGH, 21.06.1954 - IV ZR 5/54
Rechtsmittel
Der Senat hat sich mit einem derartigen Fall in zwei Urteilen vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - und vom 2. Juli 1953 - IV ZR 147/52 - befaßt.
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