Rechtsprechung
| BGH, 23.02.1973 - IV ZR 129/71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Annahme - Annahmefiktion - Haftpflichtversicherung - Annahmefrist - Ablehnung - Pflichtversicherung - Schweigen als Annahme - Mindestversicherungssumme - Versicherungssumme - Unfallversicherung - Fahrzeugversicherung - Gepäckversicherung
Papierfundstellen
- NJW 1973, 751
- MDR 1973, 486
- VersR 1973, 409
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 09.07.1986 - IVa ZR 5/85
Berufung des Versicherers auf die Nichtzahlung der Erstprämie; Außerkrafttreten …
§ 5 Absatz 3 VVG war nicht mehr anwendbar, denn der Antrag der künftigen Versicherungsnehmerin war bereits erloschen und damit nicht mehr annahmefähig (vgl. BGH-Urteil vom 23. Februar 1973 - IV ZR 129/71 - VersR 1973, 409 unter IV).Einen über die gesetzliche "Mindestversicherungssumme" hinausgehenden Antrag dürfen die Versicherungsunternehmen für den "überschießenden" Teil nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen ablehnen (vgl. BGH-Urteil vom 23. Februar 1973 - IV ZR 129/71 - VersR 1973, 409;… Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 13. Auflage;… § 1 AKB, Rn. 26), denn insoweit unterliegen sie nicht dem Kontrahierungszwang.
- FG München, 21.04.2010 - 4 K 3009/07
Versicherungssteuer-Befreiung für Auslandsreise-Krankenversicherung innerhalb …
Als gebündelte Versicherung in diesem Sinn wird die Kraftfahrzeugversicherung unter Einbeziehung der Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung angesehen (Bundesgerichtshof -BGH-Urteile vom 9. Oktober 1985 IVa ZR 29/84, VersR 1986, 54 und vom 23. Februar 1973 IV ZR 129/71, NJW 1973, 751;… vgl. auch Halm/Engelbrecht/Krahe, 1. Kapitel Rdnr. 429). - BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 187/80
Voraussetzungen für die wirksame Kündigung eines Versicherungsvertrages - …
Es ist auch nicht anzunehmen, daß er allein die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen bei der Beklagten - und zwar nur mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (BGH Urteil vom 23. Februar 1973, IV ZR 129/71, LM PflVG Nr. 3 b = NJW 1973, 751), also unter Verzicht auf den bis dahin bestehenden und für die Zukunft weiterhin gewünschten höheren Haftpflichtversicherungsschutz -, die anderen Risiken aber, die die gleichen Kraftfahrzeuge betrafen, bei anderen Unternehmen versichern lassen wollte.
- LG Kassel, 06.01.1994 - 10 T 127/93
Feststellung des Beitragssatzes einer Versicherung; Verordnung über die Tarife in …
Soweit der BGH (VersR 1973, 409 f.) darauf abgestellt hat, daß die Fiktion der Annahme eines Antrages auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung sich auf das Zustandekommen der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung beschränke, hatte diese Entscheidung ersichtlich den Hintergrund, daß ein weit höheres Risiko durch einen Haftpflichtversicherungsantrag, welche über die gesetzlichen Mindesversicherungssummen hinausging, abgedeckt werden sollte. - VGH Baden-Württemberg, 09.05.1996 - 2 S 2730/95
Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußberufung
Dementsprechend ist weitgehend anerkannt, daß eine Kleinfeldanlage zur sportlichen Betätigung eine Sportanlage darstellt und von daher Volleyballfelder und/oder Korbballkleinfelder regelmäßig Sportanlagen darstellen (…so Fickert/Fieseler, aaO, Vorbem. §§ 2 bis 9 BauNVO, Rdnr. 12.73; vgl. auch Berkemann, NVwZ 1992, 817 ff., m.w.N.) und entgegen der Auffassung der Beklagten auch ein einzelner Tennisplatz von diesem Begriff erfaßt wird (…Fickert/Fieseler, aaO, Rdnrn. 12.92 und 31.1 ff.; dazu auch BGH, NJW 1973, 751). - OLG Hamm, 10.03.1978 - 20 U 232/77
Versicherungsantrag; Anahme; Verspätung; Neuer Antrag; Erstprämie; Anfechtung; …
" Die Bindungsfrist für den Antragenden ist zugleich Annahmefrist für den Antragsgegner (BGH VersR 1973, 409, OLG Hamm VersR 1976, 144). - LG Rostock, 12.02.2010 - 3 O 245/09 § 5 Abs. 3 VVG a. F. gilt nur für das Angebot des Versicherungsnehmers, nicht aber, wenn dessen Antrag wegen Ablauf der sechswöchigen Bindefrist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 5.12.2007 - 7 U 106/07) erloschen ist und das Angebot zum Abschluss des Versicherungsvertrages mit Übersendung des Versicherungsscheins vom Versicherer ausging (BGH VersR 1973, 409; BGH VersR 1986, 986).
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