Zur nun geltenden Fassung von § 5 VVG. § 5 VVG a.F. entspricht: § 5 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) 1Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. 2Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 5 VVG a.F.
325 Entscheidungen zu § 5 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2017 - IV ZR 98/16
Lebensversicherung nach dem Policenmodell: Nebeneinanderlaufen von zwei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.04.2017 - IV ZR 98/16
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- LG Stuttgart, 16.03.2016 - 4 S 112/15
Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem Policenmodell: ...
- BGH, 27.04.2017 - IV ZR 98/16
- KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine ...
- BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Belehrung über ...
- LG Köln, 31.03.2021 - 12 O 161/20
- OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 14 U 393/20
Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung
- OLG Karlsruhe, 28.03.2023 - 25 U 348/22
Private Krankenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über die ...
- OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 53/17
Rechtsanwaltshaftung: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten im weiteren ...
- AG Marburg, 11.08.2015 - 9 C 1045/14
Unverjährbare Rücktrittsmöglichkeit gemäß § 8 VVG a.F. bei nicht ordnungsgemäßer ...
Querverweise
Auf § 5 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Hagelversicherung
- § 115a