Zur nun geltenden Fassung von § 10 VVG. § 10 VVG a.F. entspricht: § 13 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a) |
(1) 1Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. 2Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 10 VVG a.F.
36 Entscheidungen zu § 10 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.07.2012 - 20 U 180/11
Krankheitskostenversicherung, Ruhensversicherung, Anwartschaftsversicherung
- BGH, 04.12.1974 - IV ZR 197/73
Ablehnungschreiben - Falsche Adressierung - Anwenbarkeit des § 10 VVG
- BayObLG, 18.12.1979 - BReg. 2 Z 11/79
Zur Inhaltskontrolle des Grundbuchamts nach dem AGBG
- LG Köln, 19.06.1985 - 19 S 542/84
- BGH, 18.12.1970 - IV ZR 52/69
Abwesenheit - Benachrichtigungszettel - Einschreibebrief - Verkehrsunfall - ...
- LG Köln, 13.06.1979 - 19 S 367/78
- BGH, 22.09.1958 - II ZR 87/57
Kfz-Haftpflichtversicherung und Halterwechsel
- BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76
Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis
- OLG Nürnberg, 30.09.1970 - 4 U 88/69
Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht eines Ehegatten während Eintritt eines ...
- OLG Koblenz, 20.09.1967 - 1a U 303/66