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| BGH, 25.03.1954 - IV ZR 140/53 |
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- MDR 1954, 537
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52
Gesellschaft zwischen Ehegatten
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 140/53
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung des Sachverhalts die Grundsätze mißachtet, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 249) in einem Fall entwickelt habe, der ähnlich wie der vorliegende gelagert gewesen sei, und in dem die Mitarbeit der Ehefrau in dem Erwerbsgeschäft ihres Ehemannes, die erheblich über das nach § 1356 Abs. 2 BGB gebotene Maß hinaus erfolgt sei, unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten hätte beurteilt werden müssen. - BGH, 06.05.1952 - 2 StR 185/52
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 140/53
Dagegen war eine ausdrückliche Aufhebung des in Frage stehenden Teiles des landgerichtlichen Urteils sachgemäß (Stein-Jonas-Schönke § 91 a Anm. VI 3; Schönke JZ 1952, 566). - RG, 01.12.1938 - IV 146/38
1. Darf eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens zweier Ansprüche mit der …
Auszug aus BGH, 25.03.1954 - IV ZR 140/53
Der II. Zivilsenat ist damit über die früher zumeist in der Rechtsprechung vertretene Auffassung hinausgegangen, daß in derartigen Fällen der Ehefrau nach der Scheidung der Ehe im allgemeinen nur Bereicherungsansprüche zuzubilligen seien (RGZ 158, 380 [383], wo aber bereits ebenso wie in der DR 1944, 909 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts die Möglichkeit gesellschaftsrechtlicher Ansprüche zugegeben wird; vgl. ferner das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1951 - IV ZR 50/50 - S. 18, 19).
- BFH, 28.02.1958 - III 125/57 S
Vereinbarkeit des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG) mit höherrangigem Recht …
Im Rahmen der sich in den Grenzen des § 1356 Abs. 2 BGB haltenden Mitarbeit können weder ernstliche Arbeitsverträge noch ein aus der Mitarbeit herzuleitendes Gesellschaftsverhältnis (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs II ZR 44/52 vom 20. Oktober 1952 - Neue Juristische Wochenschrift 1953 S. 418 - und IV ZR 140/53 vom 25. März 1954 - Monatsschrift für Deutsches Recht 1954 S. 537 -) zwischen den Ehegatten zur Anerkennung von Arbeitslohn bzw. einer aus dem Gesellschaftsverhältnis herzuleitenden Gewinnbeteiligung des mitarbeitenden Ehegatten führen. - BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61 249, 256; BGH Urt, v, 25, März 1954 -= IV ZR 140/53 - MDR IS 5 537♦ BGHZ 31, 197, 203), Die Ausführungen der Revit i on solle: wohl dahin verstanden werden, daß deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen über eine Entschädigung der Ehegatten für die Mitarbeit nicht bestanden hätten, eine gewillkürte Regelung in deren Ausgestaltung die Eheleute frei gewesen seien, de Rechtsordnung entsprochen habe, Daraus will die Revision er sichtlich folgern, der mitarbeitende Ehegatte habe Anspruch darauf, daß der andere ihm, wenn es die Billigkeit erfordere.
- BGH, 05.10.1960 - IV ZR 52/60
Rechtsmittel
Ist der Mann Alleininhaber des Geschäftsvermögens und tritt er auch nach außen allein auf, so liegt die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten nahe (BGHZ 8, 249, 253 [BGH 20.12.1952 - II ZR 44/52]; MDR 1954, 537).
- BGH, 19.12.1958 - IV ZR 131/58
Rechtsmittel
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 25. März 1954 - IV ZR 140/53 Bezug genommen. - BGH, 03.10.1957 - II ZR 74/56
Rechtsmittel
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Grundsätze nicht beachtet, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung gemeinsamer Arbeit von Ehegatten entwickelt habe (BGHZ 8, 249; BGH MDR 1954, 537). - BGH, 05.11.1954 - V ZR 42/53
Rechtsmittel
Von der vorstehenden Auffassung des II. Zivilsenats ausgehend hat der IV. Zivilsenat im Urteil vom 25. März 1954 - IV ZR 140/53 - (MDR 1954, 537) in umgekehrter Beziehung ausgesprochen, daß der Einsatz der vollen Arbeitskraft des Mannes im Erwerbsgeschäft seiner Ehefrau bei vereinbarter Gütertrennung zur Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten führen kann, die dem Ehemann einen Anspruch auf Beteiligung an den Erträgnissen des Unternehmens gibt. - BGH, 11.12.1957 - V ZR 168/56
Rechtsmittel
Zunächst ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtete Betrachtungsweise gemeinschaftlicher Erwerbstätigkeit von Ehegatten unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten (BGHZ 8, 249; LM § 705 BGB Nr. 5 = MDR 1954, 537) auf den vorliegenden Fall angewandt hat. - BGH, 05.12.1956 - V ZR 75/53
Rechtsmittel
In zweiter Linie hat der Beklagte die allenfalls stillschweigende (BGHZ 8, 249; BGH 25. III. 54, IV ZR 140/53 LindMöhr, BGB § 705 - (5)) Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses in Bezug auf Grundstück und Gewerbebetrieb behauptet, wobei nach außen bezüglich des Grundstücks die Klägerin Eigentümerin, beim Gewerbebetrieb umgekehrt jedoch ihr Ehemann Inhaber sein sollte.
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