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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2016 - IV ZR 175/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2498
BGH, 10.02.2016 - IV ZR 175/15 (https://dejure.org/2016,2498)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2016 - IV ZR 175/15 (https://dejure.org/2016,2498)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - IV ZR 175/15 (https://dejure.org/2016,2498)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a; BGB § 818 Abs. 1
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach …

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - IV ZR 175/15
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46;… IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m. w. N.).

    Zudem können, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.).

    Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42).

    Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.).

    Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der hier von d. VN verlangten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - IV ZR 175/15
    Insoweit ist ohne Belang, dass d. VN zusammen mit dem Versicherungsschein auch die übrigen erforderlichen Unterlagen zugingen und der Fristbeginn in der Belehrung damit faktisch richtig angegeben worden war (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27).

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (…Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46;… IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - IV ZR 175/15
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - IV ZR 175/15
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (…Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41;… vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51; jeweils m. w. N.).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …

    Auszug aus BGH, 10.02.2016 - IV ZR 175/15
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2018 - 11 U 36/18
    Demnach sind die Abschlusskosten sowie die Risikobeiträge bei der Berechnung der Nutzungen nicht einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10.02.2016, Az.: IV ZR 175/15, juris).
  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 623/21

    Rückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen nach Widerruf einer …

    Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2016 - IV ZR 175/15 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 786/14 - juris).

    Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2016 - IV ZR 175/15 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19 - juris).

  • OLG Köln, 02.10.2020 - 20 U 60/20

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags Wirksamkeit …

    Die Widerspruchsbelehrung ist auch nicht etwa deshalb ausreichend, weil wegen der genauen Angaben über Beginn und Ablauf der Frist auf die Verbraucherinformation Bezug genommen wird, wo unter Ziffer 6 zutreffend darauf hingewiesen wird, dass der Lauf der Frist erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation beginnt; Ziffer 6 fehlt es nämlich bereits an jeglicher drucktechnischer Hervorhebung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.02.2016, Az. IV ZR 175/15- zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 105/20

    Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung …

    Zutreffend wird demgegenüber zwar in der Verbraucherinformation unter Ziffer 6 ("Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?" darauf hingewiesen, dass der Lauf der Frist erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation beginnt. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen fehlt es diesem Hinweis aber jedenfalls an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.02.2016, Az. IV ZR 175/15- zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2025 - 25 U 115/24

    Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben eines …

    Rn. 55 Nicht ausreichend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher etwa der alleinige Verweis auf den Versicherungsschein (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13 -, juris Rn. 12; BGH…, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 94/14 -, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - IV ZR 175/15 -, juris Rn. 16; BGH…, Urteil vom 16. März 2016 - IV ZR 224/14 -, juris Rn. 12) oder die alleinige Bezugnahme auf den Zugang des Policenbegleitschreibens (vgl. BGH…, Urteil vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14 -, juris Rn. 10).
  • OLG Dresden, 21.12.2020 - 4 U 1947/20

    Verwirkung des Widerrufsrechts eines Versicherungsnehmers

    Dies genügt nicht, denn die Klägerin trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senat, Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 786/14 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2016 - IV ZR 175/15 - juris; BGH…, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14, Rdnr. 46).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2019 - 12 U 139/17

    Prämienrückzahlung und Nutzungsersatz nach Widerruf des Versicherungsvertrages

    So sind die Abschlusskosten sowie die Risikobeiträge bei der Berechnung der Nutzungen nicht einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2016, Az.: IV ZR 175/15, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Oktober 2018, Az.: 11 U 36/18 , zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 275/20
    Selbst wenn darin zutreffend darauf hingewiesen worden sein sollte, dass der Lauf der Frist erst mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation beginnt, fehlt es diesem Hinweis dann nämlich jedenfalls an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.02.2016, Az. IV ZR 175/15 - zitiert nach juris).
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