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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1295
BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10 (https://dejure.org/2011,1295)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2011 - IV ZR 183/10 (https://dejure.org/2011,1295)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 (https://dejure.org/2011,1295)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    ZPO §§ 3, 9; GKG § 39

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 39 GKG
    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer eingeschränkten Wertaddition bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Streitwert bei Klage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 39; ZPO § 3; ZPO § 9
    Durchführung einer eingeschränkten Wertaddition bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Werteaddition bei Leistungs- und Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwert einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Streitwert für den feststellungsantrag auf Fortbestehen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung neben Leistungsanträgen

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 165
  • MDR 2011, 1474
  • VersR 2012, 76
  • VersR 2012, 78
  • WM 2012, 427
 
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Wird zitiert von ... (49)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 279/99

    Bemessung der Beschwer bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10
    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3, 5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.).
  • BGH, 01.12.2004 - IV ZR 150/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10
    Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3, 5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).
  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 294/99

    Versicherungsvertrag - Anfechtung - Arglistige Täuschung - …

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10
    Rn. 1 Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.).
  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15

    Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers …

    Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011, IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Rn. 9 Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 1).

    Rn. 13 Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2).

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens …

    Der Feststellungsantrag zum Vertrag Nr. xxx xxx ist mit 20 Prozent des dreieinhalbfachen Jahresbetrages aus Rentenleistung und Prämie zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76), das ergibt einen Betrag von weiteren 14.970,56 Euro.
  • OLG Nürnberg, 13.08.2014 - 8 W 1409/14

    Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Streitwertbemessung …

    Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) ausgeführt, dass wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, bei der Ermittlung des Streitwertes eine eingeschränkte Wertaddition stattfindet.

    Rn. 44 In der Entscheidung vom 15.02.2012 (20 U 165/11, juris) hat es "nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10)" ausgeführt, dass "im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (…BGH a.a.O., juris Tz. 2).

    Zu dem Wert des Leistungsantrags ist in einem solchen Fall für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% des 3, 5fachen Jahresrentenwertes hinzuzurechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10, juris Tz. 1, 2), da in wirtschaftlicher Hinsicht eine Teilidentität besteht.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (OLG Hamm 20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.".

    Rn. 51 Die von den vorgenannten Obergerichten mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) hat unter ausdrücklicher "Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung" (bezogen auf BGH, 1. Dezember 2004, IV ZR 150/04, VersR 2005, 959) postuliert:.

    Zudem erscheint fraglich, ob der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch nach Erlass seiner Senatsentscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10) noch an der Formulierung in den letzten Zeilen der Entscheidung vom 17.03.2004 festhalten würde.

    Rn. 71 Die von der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) betrifft eine andere Fragestellung und ist in ihrer inhaltlichen Aussage auch nicht auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nach dem Mehrwert eines Prozessvergleichs entsprechend anzuwenden.

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