Rechtsprechung
| BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Scheitern einer Ehe als Grundvoraussetzung für eine Scheidung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte - Anforderungen an das Getrenntleben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1979, 105
- MDR 1979, 124
- FamRZ 1978, 884
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.06.1978 - IV ZR 164/77
Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung
Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 (NJW 1978, 1810) ausgeführt hat, kann im Falle des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung das Erfordernis der vollkommenen tatsächlichen Trennung allerdings nicht wortwörtlich genommen werden, da bei einem Wohnen in ein und derselben Wohnung zumindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) und eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen ist. - BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60
Revisibilität ausländischen Rechts
Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
Das Revisionsgericht hat zwar die Rechtslage in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt zugrunde zu legen (BGHZ 9, 101 ff.; 36, 348, 350). - BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68
Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren
Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz des § 561 ZPO allerdings aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit dann durchbrochen, wenn die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erschien, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstanden und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionsverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden konnten (BGHZ 53, 128, 130 f. m.w.Hinw.). - BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
Revision. Berücksichtigung neuen Rechts
Auszug aus BGH, 04.10.1978 - IV ZR 188/77
Das Revisionsgericht hat zwar die Rechtslage in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt zugrunde zu legen (BGHZ 9, 101 ff.; 36, 348, 350).
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche …
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entstandene Tatsachen können im Verfahren der Rechtsbeschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie nur ausnahmsweise und nur dann zugelassen werden, wenn die neuen Tatsachen nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Berücksichtigung einer abschließenden Sachentscheidung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten nicht berührt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 - FamRZ 1981, 127, 128 und BGH Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884, 885, jeweils zum Ablauf des Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB im Revisionsverfahren). - BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 538/80
Auslegung der Härteklausel
Daß die Jahresfrist - im Falle der Fortdauer des Getrenntlebens - im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung abgelaufen ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Behandlung, weil dieser Umstand eine nachträglich eingetretene, neue Tatsache darstellt, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1978, 884; 1979, 1003). - OLG Köln, 07.12.2012 - 4 UF 182/12
Voraussetzungen der Ehescheidung; Begriff des Getrenntlebens
Hiervon kann entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausgegangen werden, wenn die Haushaltsführung entsprechend der Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird (vgl.: BGH, Urteil vom 04.10.1978 - IV ZR 188/77 - zitiert nach Juris Rn. 9; OLG Köln, Urteil vom 03.06.1982 - 25 UF 220/81 - zitiert nach BeckRS 2010, 15286), was aber vorliegend anzunehmen ist, weil selbst auf der Grundlage der Erklärungen des Antragstellers bei seiner persönlichen Anhörung die Antragsgegnerin auch weiterhin seine Wäsche bis auf wenige Ausnahmen pflegte und auch die Einkäufe für die Familie im Wesentlichen tätigte.
- BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97
Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im …
Der Grundsatz kennt zwar Durchbrechungen, etwa im Hinblick auf Tatsachen, die erst aufgrund einer im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Rechtsänderung (Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1984 9 C 981.81, Buchholz, 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 19) oder aufgrund der von der Vorinstanz abweichenden Rechtsansicht des Revisionsgerichts Bedeutung bekommen haben; die erst nach Abschluß der Tatsacheninstanz eingetreten sind (Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1992 9 C 77.91, BVerwGE 91, 104; vgl. jedoch auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1985 1 C 24.84, Buchholz, 402.24, § 2 AuslG Nr. 71; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1978 IV ZR 188/77, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 105; vom 17. Dezember 1969 IV ZR 750/68, BGHZ 53, 128; vom 5. Februar 1974 VI ZR 71/72, Deutsches Verwaltungsblatt 1974, 589;… Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1998, § 561 Rdnr. 12 f.;… Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1999, § 561 Rdnr. 7) oder deren Beachtung sonst im Wege der Restitutionsklage gegen das Urteil des FG durchgesetzt werden könnte (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277). - BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 597/80
Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch - Bisheriges …
Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz jedoch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für Fälle durchbrochen, in denen die Berücksichtigung neuer Tatsachen zur raschen und endgültigen Streitbereinigung angebracht erscheint, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und die neuen Tatsachen ohne eine dem Revisionverfahren wesensfremde Beweisaufnahme festgestellt werden können (BGHZ 53, 128, 130 f.; BGH FamRZ 1978 884, 885). - BFH, 03.06.1987 - III R 209/83
Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine …
Das BVerwG lehnt die Berücksichtigung unstreitiger neuer Tatsachen im Revisionsverfahren jedenfalls dann ab, wenn die Berücksichtigung dem Revisionsgericht wie hier keine abschließende Entscheidung ermöglicht (…vgl. vor allem BVerwG in Buchholz, a. a. O., § 2 AuslG Nr. 71; ebenso BGH-Urteil vom 4. Oktober 1978 IV ZR 188/77, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1979, 105). - BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 32/85
Recht auf Scheidung
Dagegen wird für die seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts geltende Rechtslage, nach der es nurmehr das Recht auf Scheidung wegen Scheiterns der Ehe gibt (vgl. BGH Urteile vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77 - FamRZ 1978, 884 und vom 23. November 1979 - IV ZR 3/79 - FamRZ 1980, 124, 125), teilweise die Ansicht vertreten, daß ein Verzicht auf das Scheidungsrecht aus institutionellen Gründen nicht zulässig sei; den Parteien könne es nicht gestattet sein, ihre Ehe mit einer Bestandsgarantie zu versehen, die einem säkularisierten Eherecht nicht eingefügt werden könne (…Gernhuber aaO § 25, 6, S. 276 f.;… zustimmend BGB-RGRK/Graßhof aaO Rdn. 22). - BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 606/80
Abweisung eines Scheidungsantrags - Ausnahmsloser Ausspruch der Ehescheidung nach …
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer des Getrenntlebens nach dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung entgegen dem Grundsatz des § 561 ZPO im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZR 188/77), hier gegeben wären. - OLG Koblenz, 30.03.2004 - 11 UF 567/01
Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung
Dann darf allerdings kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und es dürfen auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen, wobei es aber genügt, wenn nur einer der Ehegatten die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will (BGH NJW 1978, 1810 f.; 1979, 105;… Neumann in: Bamberger/Roth aaO., § 1567 Rn. 3 m.w.N.). - OLG Köln, 03.06.1982 - 25 UF 220/81
Getrenntleben durch Verlassen des ehelichen Schlafzimmers und Fortführung des …
Rn. 21 Nach ganz überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur leben die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung im Sinne des § 1567B1GB nur dann getrennt, wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt haben, das nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalles erreichbar ist ( BGH NJW 78, 1810 == FamRZ 78, 671; NJW 79, 105 == FamRZ 78, 884; FamRZ 79, 469 ==NJW 79, 1360; Brüggemann FamRZ 78.91, 92; Palandt-Diederichsen § 1567 Bem.Rn. 32 die daher im Rahmen des § 1567 Abs. 1 Satz 2 zu tolerieren sein könnten ( offengelassen von BGH FamRZ 78, 884, 885; solche Gemeinsamkeiten werden zugelassen von OLG Karlsruhe FamRZ 80, 52; Münchener Kommentar - Wolf § 1567 Bem.
- BGH, 06.05.1981 - VIII ZR 45/80
Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) - …
- BVerwG, 29.07.1985 - 1 C 24.84
Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - …
- BGH, 27.06.1979 - IV ZR 185/77
Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe - Vermutung für das Scheitern einer Ehe - …
- BGH, 27.09.1984 - IX ZR 102/83
Versteigerung des streitbefangenen Grundstücks während des Revisionsverfahrens …
- VG Minden, 07.09.2005 - 11 K 5140/03
Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes; …
- BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 367/81
Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen - Vollkommene tatsächliche Trennung der …
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