Rechtsprechung
| BGH, 21.05.2014 - IV ZR 213/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Prozessbevollmächtigten wegen Todes des Beklagten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 246 Abs. 1
Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Prozessbevollmächtigten wegen Todes des Beklagten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 27.07.2012 - 26 O 20370/11
- OLG München, 16.05.2013 - 7 U 3301/12
- BGH, 21.05.2014 - IV ZR 213/13
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.06.2024 - V ZR 178/23
Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensaussetzung bei Tod eines Miterben
Rn. 6 c) Die Aussetzung erstreckt sich nicht auf die Klagen des Klägers zu 1 und der unbekannten Erben der Klägerin zu 3. Zwar ist bei notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nach dem Tod eines Streitgenossen das Verfahren auf Antrag insgesamt auszusetzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden kann (vgl. Senat…, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 248/10, NJW-RR 2011, 1282 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 - IV ZR 213/13, BeckRS 2014, 11740 Rn. 2). - BGH, 10.05.2019 - LwZR 4/18
Verpflichtung eines Pächters zur Übertragung der ihm wegen der Bewirtschaftung …
Das Verfahren betreffend die Klägerin zu 1 wird hiervon nicht berührt, weil zwischen ihr und dem früheren Kläger zu 2 bzw. dessen Erben nur eine einfache Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) und keine notwendige Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO besteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 - IV ZR 213/13, juris Rn. 2 mwN).
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