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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1960 - IV ZR 235/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1499
BGH, 13.01.1960 - IV ZR 235/59 (https://dejure.org/1960,1499)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1960 - IV ZR 235/59 (https://dejure.org/1960,1499)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1960 - IV ZR 235/59 (https://dejure.org/1960,1499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entschädigungsfähiger Goodwill - Anwaltspraxis - Reineinnahmen - Beamter des höheren Dienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1376
    Bewertung einer Anwaltspraxis

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 387
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.1959 - IV ZR 152/59

    Berechnung des goodwill einer HM-oHG

    Auszug aus BGH, 13.01.1960 - IV ZR 235/59
    Das hat der Senat mit eingehender Begründung und unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. Dezember 1959 IV ZR 152/59 näher dargelegt.
  • BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72

    Berechnung des Geschäftswertes - Direkte Methode - Einzelfaktoren - …

    So hat auch der BGH in den Urteilen vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59 (MDR 1960, 387) und vom 6. Dezember 1961 IV ZR 116/61 (BB 1962, 155) den Geschäftswert verstanden.
  • BFH, 08.12.1976 - I R 215/73

    Geschäftswert eines Unternehmens - Verwertung der indirekten Methode - Schätzung …

    Aus diesen Erwägungen haben auch die Zivilgerichte die Berücksichtigung des Unternehmerlohns bei der Ermittlung des "good will" für notwendig erachtet (vgl. Urteile des BGH vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 56 BEG 1956 Nr. 19 - betrifft good will einer Anwaltspraxis - vom 6. Dezember 1961 IV ZR 116/61, Lindenmaier-Möhring, a. a. O., § 56 BEG 1956, Nr. 33 - betrifft good will einer ärztlichen Praxis - vgl. auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 1965 1 U 90/65, Monatsschrift für Deutsches Recht 1966 S. 237 - betrifft Geschäftswert bei einem Handelsunternehmen -).
  • BGH, 30.03.1960 - IV ZR 291/59

    Rechtsmittel

    Entschädigungsfähiger good will ist nicht der Wert, den die Praxis für ihren Inhaber hat, wenn er sie fortführt, sondern der Wert, der sich bei einer Veräußerung der Praxis im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hatte (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 2. Dezember 1959 IV ZR 152/59 und 13. Januar 1960 IV ZR 235/59).

    Die Entschädigungsbehörde hat diesen Vermögensgegenstand so bewertet, wie er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu bewerten ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59).

  • OLG Frankfurt, 18.11.1986 - 4 UF 296/85

    Anwaltpraxen; Freiberufliche Praxis; Feststellung des inneren Wertes; …

    Eine Rechtsanwaltspraxis hat jedoch keinen good will, wenn der Inhaber aus ihr keine höheren Reineinnahmen erzielt, als sie einem Unternehmerlohn entsprechen (BGH MDR 1960, 387).
  • BGH, 04.05.1960 - IV ZR 309/59

    Rechtsmittel

    Dasselbe hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59 für den Verlust des good will einer von einer Sozietät betriebenen Anwaltspraxis entschieden.
  • BGH, 22.06.1960 - IV ZR 17/60

    Rechtsmittel

    Dieser Verlust ist aber, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (LM BEG 1956 § 56 Nr. 10 und die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 13. Januar 1960 IV ZR 235/59 und vom 4. Mai 1960 IV ZR 309/59), kein Vermögensschaden, sondern eine Bedingung für den erlittenen und möglicherweise noch andauernden Schaden im beruflichen Fortkommen, der als solcher zu entschädigen ist.
  • BGH, 08.06.1960 - IV ZR 35/60

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in diesen Entscheidungen und in einem weiteren, den good will einer Anwaltspraxis betreffenden, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 13. Januar 1960 - IV ZR 235/59 - ausgeführt hat, gehört die Ermittlung des good will zu den im Rechtsstreit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen.
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