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| BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21 |
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§ 203 Abs. 5 VVG, § ... 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 Abs. 3, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 203 Abs. 2 VVG, § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 149 Satz 1 VAG, § 199 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 1 BGB, § 217 BGB
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Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherungsnehmers; Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5
Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherungsnehmers; Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands - rechtsportal.de
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5
Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung eines Versicherungsnehmers; Zulässigkeit der Beschränkung der Revisionszulassung nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands - datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang
- LG Köln, 09.09.2020 - 23 O 5/20
- OLG Köln, 20.07.2021 - 9 U 216/20
- BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (9)
- BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19
Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Die Rückzahlungsansprüche aus den vor dem 1. Januar 2017 erfolgten Prämienanpassungen hängen in ihrer Gesamthöhe auch von der Wirksamkeit der späteren Prämienanpassungen in demselben Tarif ab, die zur Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner neuen Gesamthöhe werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55).Rn. 22 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die in den Jahren 2010 bis 2017 erfolgten Prämienerhöhungen die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 26) nicht erfüllten.
Danach erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).
Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Sinne aber auch entscheidend, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 29).
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38).
Rn. 24 b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der am 23. April 2020 zugestellten Klageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.).
Rn. 28 d) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ab der nächsten wirksamen Prämienanpassung im jeweiligen Tarif ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe besteht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 55).
Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet in jedem Fall fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe, da eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO).
- BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20
Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Rn. 27 bb) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Einzelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt dies die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK und einer Regelung wie § 8b Abs. 1 der Tarifbedingungen der Beklagten unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.).
Wie der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 43) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden.
Auch die erst später gezogenen Nutzungen aus den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Prämien sind von diesem Hauptanspruch abhängende Nebenleistungen im Sinne von § 217 BGB (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 44 m.w.N.), die daher zusammen mit dem Hauptanspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2016 geleisteten Prämienzahlungen verjährten; dies gilt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der den Hauptanspruch betreffenden Verjährungsfrist beziffert werden können (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO m.w.N.).
- BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Erfordernis einer …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 13 m.w.N.).Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14).
- BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20
Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 41). - BGH, 09.02.2022 - IV ZR 337/20
Private Krankenversicherung: Wirksamkeit der Beitragserhöhung; Beschränkung der …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Rn. 19 aa) Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16 m.w.N.). - BGH, 10.02.2011 - VII ZR 71/10
Zulassung der Revision: Grenzen der Beschränkung der Revisionszulassung durch das …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Die Zulassung kann dementsprechend nicht auf die Frage der Verjährung beschränkt werden; ist die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, allerdings nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, so kann die gebotene Auslegung der Zulassungsentscheidung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11 m.w.N.). - BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06
Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Darlehensnehmers bei vorzeitiger …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12). - BGH, 13.01.2010 - IV ZR 28/09
Hausratversicherung: Treuwidrige Berufung auf eine Leistungsfreiheit wegen …
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Rn. 17 a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht im Urteilstenor angeordnet ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - IV ZR 28/09, VersR 2010, 903 Rn. 3). - BGH, 09.09.2020 - IV ZB 9/20
Keine ermäßigte Gebühr bei Teilaufhebung eines Vertrags
Auszug aus BGH, 26.04.2023 - IV ZR 248/21
Ein Rechtsmittel gegen die von der Revisionszulassung ausgenommenen Urteilsteile war - unabhängig von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 9/20, WM 2021, 2454 Rn. 10).
- LG Dresden, 26.07.2024 - 8 S 403/23
Kein Anspruch auf Nachlimitierung durch Vergabe entsprechender Mittel
Rn. 149 Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. BGH, Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19 Rn 21; vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - Leitsatz - vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - Rn 20; vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 - Rn 30; Urteil vom 26.04.2023 - IV ZR 248/21 - Rn. 22 und vom 17.01.2024 - IV ZR 51/22 - Rn 22).Hierzu gehört - was die Berufung zutreffend rügt - eine Angabe dazu, dass bei einem Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in diesem Tarif ein festgelegter Schwellenwert überschritten wurde (vgl. BGH, Urteile vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 - Rn 13, Urteile vom 26.04.2023 - IV ZR 248/21 - Rn. 22 und - IV ZR 17/22 - Rn 20; vom 17.01.2024 - IV ZR 51/22 - Rn 22).
- KG, 19.09.2023 - 6 U 11/20
Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen …
Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Bewertung in seinem Urteil vom 26. April 2023, IV ZR 248/21, revisionsrechtlich nicht beanstandet. - LG München I, 17.11.2023 - 12 O 5893/6
Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Erforderlich ist die Angabe, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage einen bestimmten Schwellenwert überschritten hat (BGH, Urteil vom 26.04.2023, A.z IV ZR 248/21, BeckRS 2023, 13644, Rn. 22 f., beck-online) - wie groß die Überschreitung des Schwellenwertes ist, ist dagegen ohne Bedeutung (…vgl. OLG Celle, Az. 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, Rn. 88 ff.).
- OLG Saarbrücken, 17.05.2024 - 5 U 32/23
Unwirksamkeit von korrekt kalkulierten Beitragsanpassungen bei fehlenden …
Damit enthielt der Kläger die erforderlichen Angaben, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen des Tarifs eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergeben und dies die - aus dem beigefügten Versicherungsschein für den jeweiligen Tarif ersichtliche - Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 29; Urteil vom 26. April 2023 - IV ZR 248/21, juris Rn. 23); das genügte, um die Mitteilung als formal wirksam anzusehen. - OLG Düsseldorf, 12.11.2024 - 14 U 15/24
Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen in einer Kranken- und Pflegeversicherung
Zwar ersetzt die allgemeine Erwähnung gestiegener Leistungsausgaben oder Gesundheitskosten eine tarifbezogene Begründung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2023 - IV ZR 248/21, juris, Rn. 23). - OLG Düsseldorf, 10.09.2024 - 14 U 15/24
Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch Angabe …
Zwar ersetzt die allgemeine Erwähnung gestiegener Leistungsausgaben oder Gesundheitskosten eine tarifbezogene Begründung nicht (BGH, Urteil vom 26.04.2023 - IV ZR 248/21, juris, Rn. 23). - LG München I, 15.02.2024 - 25 O 15917/22
Beitragsanpassung, Versicherungsleistungen, Geheimhaltungsbedürftigkeit, …
Rn. 18 Mit Urteil vom 26.04.2023 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 248/21) hierzu weiter entschieden:. - LG München I, 17.11.2023 - 12 O 5893/23 Erforderlich ist die Angabe, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage einen bestimmten Schwellenwert überschritten hat (BGH, Urteil vom 26.04.2023, A.z IV ZR 248/21, BeckRS 2023, 13644, Rn. 22 f., beck-online) - wie groß die Überschreitung des Schwellenwertes ist, ist dagegen ohne Bedeutung (…vgl. OLG Celle, Az. 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, Rn. 88 ff.).
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