Rechtsprechung
| BGH, 22.01.1958 - IV ZR 252/57 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.05.1951 - IV ZR 72/50
Anfechtung der Ehelichkeit
Auszug aus BGH, 22.01.1958 - IV ZR 252/57
Seit dem Urteil vom 10. Mai 1951 (BGHZ 2, 130) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung des § 1595 a BGB , nach welcher auch der Staatsanwalt die Ehelichkeit eines Kindes anfechten kann, auch nach dem Kriege in Geltung geblieben ist.
- BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59
Ehelichkeitsanfechtung
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone und des Bundesgerichtshofs kann die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Staatsanwalt in der weise erfolgen, daß dieser dem Ehemann der Mutter, der die Anfechtungsklage erhoben hat, in dem darüber anhängigen Rechtsstreit als Streitgenosse beitritt; auch in der Revisionsinstanz ist ein solcher Beitritt noch möglich (RGZ 160, 369, 370; 163, 156, 164; OGHZ 3, 198, 201; BGH LM BGB § 1595 a Nr. 1; BGH Urteil vom 22. Januar 1958 - IV ZR 252/57 -). - BGH, 23.04.1958 - IV ZR 336/57
Rechtsmittel
Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 3. April 1952, LM Nr. 1 zu § 1595 a BGB - Urteil vom 22. Januar 1958 - IV ZR 252/57 ) kann der Staatsanwalt das ihm nach § 1595 a BGB zustehende Recht, die Ehelichkeit eines Kindes anzufechten, da er dabei an keine Frist gebunden ist, auch dann noch ausüben, wenn für den Ehemann die Frist zur Anfechtung bereits verstrichen ist.
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