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| BGH, 15.04.1955 - IV ZR 262/54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 04.07.1957 - III ZR 88/56
Rechtsmittel
Nur dann wendet sie die äußerste von ihr zu verlangende Sorgfalt an, und kann die Überschreitung der Rechtsmittelfrist als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt gelten (vgl. hierzu aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entscheidungen vom 15. April 1955 - IV ZR 262/54 -, 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 = Lind-Möhr Nr. 59 zu § 233 ZPO; 2. Juni 1956 - III ZB 4/56 - und 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 -).Wenn die Klagepartei sich demgegenüber damit begnügt hat, nur ihre Armut darzutun, so hat sie die von ihr unter Berücksichtigung des § 233 ZPO zu verlangende Sorgfalt nicht aufgebracht (s hierzu für die Fälle des § 114 Abs. 4 und Abs. 3 ZPO die Entscheidungen vom 14. Februar 1955 - II ZR 29/55 = BGHZ 16, 290 und 15. April 1955 - IV ZR 262/54 -).
- BGH, 18.04.1958 - VIII ZB 5/58
Unvollständiges Armenrechtsgesuch. Wiedereinsetzung
Soweit die Partei einen Vertreter beauftragt hat, für sie um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen, muß sie sich nach dem in § 232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken dessen Verschulden zurechnen lassen ( BGH Beschluß v. 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - LM § 114 ZPO Nr. 10 = NJW 1956, 1435; Beschluß v. 6. Juni 1957 - IV ZR 133/57 - LM § 232 ZPO Nr. 30; vgl. ferner BGH Beschluß vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - LM § 233 Nr. 14; Beschluß vom 15. April 1955 - IV ZR 262/54 - = LM § 114 ZPO Nr. 8 = BB 1955, 427; Beschluß vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM § 233 ZPO Nr. 59 = JR 1956, 20).
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