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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2023 - IV ZR 42/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,8226
BGH, 04.04.2023 - IV ZR 42/22 (https://dejure.org/2023,8226)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2023 - IV ZR 42/22 (https://dejure.org/2023,8226)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2023 - IV ZR 42/22 (https://dejure.org/2023,8226)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Beschwer und des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren i.R.e. Nutzungsentschädigung für ein vom Miterben allein genutztes Hausgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Bemessung der Beschwer und des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren i.R.e. Nutzungsentschädigung für ein vom Miterben allein genutztes Hausgrundstück

  • datenbank.nwb.de

    Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19

    Streitwertfestsetzung: Zahlungsklage eines Miterben gegen den anderen Miterben

    Auszug aus BGH, 04.04.2023 - IV ZR 42/22
    Rn. 5 Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer und auch des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4).

    Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 36.435,48 EUR ist aber nur die Hälfte (18.217,74 EUR) zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu ½-Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und sich sein wirtschaftliches Interesse daher nur auf die Hälfte der an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Beträge beläuft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO Rn. 5).

    Dies ändert nichts daran, dass der Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert wird, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO).

  • BGH, 07.02.2024 - IV ZR 349/22

    Zurückweisung der Berufung eines Miterben gegen die Verurteilung zur Zahlung von …

    Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 31.006 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 43.756 EUR mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 71 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2023 - IV ZR 42/22, ZEV 2023, 381 Rn. 5; vom 10. März 2021 - IV ZR 337/19, VersR 2022, 264; BGH…, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 [juris Rn. 2 f.]).
  • BGH, 04.06.2025 - IV ZR 111/24

    Auskunftsbegehren des Sohnes über Schenkungen und sonstige Zuwendungen der …

    Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Erfolg seines Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 4. April 2023 - IV ZR 42/22, ZEV 2023, 381 Rn. 5 m.w.N.), also der Durchsetzung seiner abgewiesenen Klageanträge auf Auskunft und Befreiung von der Schweigepflicht.
  • OLG Saarbrücken, 30.10.2025 - 5 W 67/25

    Vergleichsmehrwert bei einer Klage auf Rückzahlung vom Nachlasskonto entnommener …

    Der Wert einer solchen Teilauseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze zu bemessen, die die Rechtsprechung für Erbteilungsklagen aufgestellt hat; danach ist, wenn sich der Streit - wie hier - auf einzelne Punkte beschränkt, der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573; Senat, Beschluss vom 6. August 2021 - 5 W 42/21, 5 W 47/21, juris = ZEV 2022, 116 Ls.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706; Beschluss vom 4. April 2023 - IV ZR 42/22, ZWV 2023, 381).
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