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| BGH, 28.05.1951 - IV ZR 5/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1951, 604
- DB 1951, 596
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.03.1995 - IX ZR 72/94
Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem …
aa) Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (RGZ 118, 361, 363; 127, 337, 340; BGHZ 20, 43, 49 f; BGH, Urt. v. 28. Mai 1951 - IV ZR 5/51, JZ 1951, 686 f [BGH 28.05.1951 - IV ZR 5/51] = MDR 1951, 604, 605) [BGH 28.05.1951 - IV ZR 5/51]. - OLG Brandenburg, 25.11.2003 - 11 U 220/98
Sittenwidrigkeit einer Abtretung bei Insolvenz
Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (RGZ 118, 361, 363; 127, 337, 340; BGHZ 20, 43, 49 f.; BGH, Urteil vom 28.05.1951 - IV ZR 5/51 JZ 1951, 686 f. = MDR 1951, 604, 605; BGH NJW 1995, 1668). - BGH, 25.03.1954 - 3 StR 232/53 Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn die Vertragsparteien alle Werte eines Schuldners auf den Gläubiger übertragen und dabei eine Form wählen, die dem Schuldner den Schein der Selbständigkeit und Kreditwürdigkeit beläßt, und dabei bewußt die Möglichkeit in Kauf nehmen, daß andere Gläubiger durch diese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung getäuscht und geschädigt werden können (RGZ 143, 51; BGH MDR 1951, 604; BGHZ 7, 111).
- BGH, 27.05.1952 - IV ZB 33/52
Zuständigkeit der Ferienzivilkammern
Wie der Senat in dem Beschluß vom 12. Juli 1951 (IV ZR 5/51 - BGHZ 3, 110) ausgesprochen hat, findet § 28 Abs. 2, 3 FGG auch in dem Verfahren nach Art II § 6 der 40. DVO zum UmstG Anwendung.
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