Rechtsprechung
| BGH, 01.10.1958 - IV ZR 61/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 45
- MDR 1959, 28
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.01.1953 - IV ZR 125/52
Wiedereinsetzung gegen Scheidungsurteil trotz Wiederheirat
Auszug aus BGH, 01.10.1958 - IV ZR 61/58
Es wird daran festgehalten, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen ein Scheidungsurteil dem beklagten Ehegatten nicht deshalb versagt werden kann, weil der andere Ehegatte inzwischen eine neue Ehe eingegangen ist (BGHZ 8, 284).Daß die Wiederverheiratung eines geschiedenen Ehegatten kein Hindernis für die Wiederaufnahme des vorangegangenen Scheidungsverfahrens oder für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil ist, hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (BGHZ 8, 284; LM Nr. 1 und 2 zu § 578 ZPO).
Wenn der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Januar 1953 - BGHZ 8, 284 - eine mit einem derartigen Mangel behaftete Rechtskraft als eine "nur scheinbare" bezeichnet hat (ebenso Planck DJZ 1899, 38), so widerspricht dies nicht der oben dargelegten Auffassung des II. Zivilsenats, Auch der erkennende Senat hat (…a.a.O. S. 286) ausdrücklich, ausgesprochen, daß die Rechtskraft mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gehemmt werde.
- BGH, 12.02.1951 - IV ZR 20/50
Restitutionsklage. Fristhemmung
Auszug aus BGH, 01.10.1958 - IV ZR 61/58
Daß zu diesen Fristen auch die sogenannten uneigentlichen Fristen der §§ 586 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 3 ZPO gehören, hat der Senat ebenfalls bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen (BGHZ 1, 153, 157 [BGH 12.02.1951 - IV ZR 20/50]; LM Nr. 12 zu § 234 ZPO). - BGH, 20.02.1951 - V Blw 71/49
Durch rechtskräftige Versagung geregelter Erbfall
Auszug aus BGH, 01.10.1958 - IV ZR 61/58
Im Hinblick darauf ist der vom II. Zivilsenat in dem Beschluß vom 20. Februar 1951 - BGHZ 1, 200, 203 [BGH 20.02.1951 - V BLw 71/49] - ausgesprochenen Auffassung zuzustimmen, daß eine Hemmung der Rechtskraft erst rückwirkend mit der Entscheidung eintrete, durch welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für zulässig erklärt werde.
- BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86
Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung
Wird, wie im vorliegenden Fall, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gewährt, so wird die zunächst eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit rückwirkender Kraft beseitigt, das angefochtene Urteil wird also als solches behandelt, dem von Anfang an die Endgültigkeit gefehlt hat (RGSt 53, 286, 288; 54, 286, 287; 61, 180, 181; BGHZ 8, 284, 286; BGH Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 = LM Nr. 33 zu § 48 EheG = NJW 1959, 45).Nach gefestigter Rechtsprechung wird ferner eine nach rechtskräftigem Scheidungsurteil eingegangene neue Ehe durch Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Scheidungsurteils zur Doppelehe im Sinne des § 20 EheG (BGHZ 8, 284, 287; BGH Urteile vom 1. Oktober 1958 aaO und vom 7. April 1976 - IV ZR 70/74 = NJW 1976, 1590, 1591) [BGH 07.04.1976 - IV ZR 70/74], woran im Prinzip auch der am 13. Juni 1980 neu eingeführte § 20 Abs. 2 EheG nichts geändert hat.
- BGH, 05.11.1959 - III ZB 15/59
Rechtsmittel
Wenn die Klägerin sich demgegenüber darauf beruft, sie sei durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gehindert worden, so ist das rechtlich ohne Bedeutung, weil es gegen die Versäumung dieser "uneigentlichen" Frist (vgl. Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 97/55 in LM Nr. 12 zu § 234 ZPO; Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 in LM Nr. 33 zu § 48 Abs. 2 EheG) keine Wiedereinsetzung gibt (Beschluß vom 16. März 1959 - III ZB 12/58 in VersR 1959, 512).Zwar kann nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4. Dezember 1943 (RGBl I 666) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der uneigentlichen Fristen und damit auch gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gewährt werden (BGHZ 1, 153 [157]; Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 97/55 in LM Nr. 12 zu § 23 ZPO; Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 in LM Nr. 33 zu § 48 Abs. 2 EheG).
- BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58
Schutzwürdigkeit einer bigamischen Ehe
Im Hinblick darauf hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 51/58 - (NJW 1959, 45) ausgesprochen, daß eine Ehe, die geschlossen wird, nachdem einer der Ehegatten durch ein im Wiederaufnahmeverfahren oder auf Grund einer Wiedereinsetzung, in den vorigem Stand zur Aufhebung gelangendes Scheidungsurteil geschieden war, bei der Beurteilung eines auf Scheidung der früheren Ehe gerichteten Klagebegehrens aus § 48 EheG unter dem Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist. - BGH, 30.11.1962 - IV ZR 194/62
Rechtsmittel
Auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen das rechtskräftige Scheidungsurteil des Landgerichts Berlin hat es, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, keinen Einfluß, daß der Beklagte nach der Scheidung eine neue Ehe eingegangen ist (vgl. Urteil vom 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53 -, LM ZPO § 578 Nr. 1; Beschluß vom 6. Juni 1953 - IV ZA 15/53 -, LM ZPO § 578 Nr. 2 und Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 -, FamRZ 1959, 14). - BGH, 07.11.1958 - IV ZB 194/58
Rechtsmittel
Dagegen erscheint es an sich möglich, daß die Beklagte, solange sie sich noch in Schlesien aufhielt, durch Kriegsgeschehen in dem weiteren Sinn dieses Begriffes, wie ihn der Senat in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (vgl. LM Nr. 12 zu § 234 ZPO sowie Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 -), an der Innehaltung der Berufungsfrist gehindert war, so daß ihr sofern und solange dieses Hindernis ohne ihr Verschulden fortbestand und noch zwei Wochen über den Zeitpunkt seiner Behebung hinaus gemäß Art. 3 Abs. 2 der SchutzVO in Verbindung mit § 234 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bewilligt werden können.
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