Rechtsprechung
| BGH, 04.12.1968 - IV ZR 671/68 |
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- BGH, 22.04.1959 - IV ZR 255/58
Aufrechnungsverbot des § 394 BGB
Auszug aus BGH, 04.12.1968 - IV ZR 671/68
Der frühere IV. Zivilsenat sieht bei Unterhaltsansprüchen eine Möglichkeit des Arglisteinwandes gegenüber der Geltendmachung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes nur dann als gegeben an, wenn mit einer Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufgerechnet wird (BGHZ 30, 36).Der Senat braucht keine Stellung zu nehmen, ob an den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 30, 36 insoweit festzuhalten ist, als sie an die Durchbrechung des Aufrechnungsverbotes bei Unterhaltsforderungen strengere Voraussetzungen stellt als die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Lohnforderungen.
- BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57
Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zuvielzahlungen - Sozialschutz nach § …
Auszug aus BGH, 04.12.1968 - IV ZR 671/68
Wohl wird durchweg stark auf die Umstände des Einzelfalles abgehoben und eine Abwägung zwischen der Schwere der Vertragsverletzung (des Treueverstoßes) einerseits und der Bedeutung des mit § 394 Satz 1 BGB erstrebten Sozialschutzes gefordert wird (BAG 9, 137, 142 ff; 16, 228, 236). - BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59
Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Auszug aus BGH, 04.12.1968 - IV ZR 671/68
Die Forderung der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung einer Unterhaltsrente aus dem geschlossenen Vergleich ist eine solche Forderung (vgl. BGHZ 31, 210, 217) [BGH 11.11.1959 - IV ZR 88/59].
- BGH, 16.06.1993 - XII ZR 6/92
Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 30, 36, 38 ff; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 - FamRZ 1969, 210, 211;… ebenso Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 394 Rdn. 5;… Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. § 394 Rdn. 28 m.w.N.;… Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Fußn. 17 zu Rdn. 342) und werden auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. - BAG, 16.12.1986 - 3 AZR 198/85
Erlöschen von Versorgungsansprüchen durch Aufrechnung - Schadenersatzansprüche …
Die unpfändbaren Beträge können nur dann erfaßt werden, wenn mit Forderungen aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen aufgerechnet wird (vgl. BGHZ 30, 36 = AP Nr. 4 zu § 394 BGB = NJW 1959, 1275; BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 -, AP Nr. 12, aa0, = DB 1969, 481 f.; BAGE 9, 137 [BAG 31.03.1960 - 5 AZR 441/57] = AP Nr. 5 zu § 394 BGB = NJW 1960, 1589 f., 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB = NJW 1965, 70; 13, 317 = AP Nr. 3 zu § 10 UrlG NRW; 19, 164, 175 = AP Nr. 1 zu § 75 b HGB, zu IV 4 der Gründe). - BAG, 28.06.1984 - 2 AZR 207/83
Grob fahrlässige Schlechtleistung des Arbeitnehmers
Das ist dann der Fall, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, auf einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses begangenen vorsätzlichen, wenn auch nicht strafbaren unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht (BAG 9, 137 = AP Nr. 5 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von A. Hueck; BAG 16, 228 = AP Nr. 9 zu § 394 BGB, m. zust. Anm. von Bötticher; abweichend BAG Urteil vom 16. Juni 1960 - 5 AZR 121/60 - AP Nr. 8 zu § 394 BGB, m. krit. Anm. von Pohle; vgl. ferner BGH Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 255/58 - AP Nr. 4 zu § 394 BGB, wonach nur die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gestattet wird, sowie BGH Urteil vom 4. Dezember 1968 - IV ZR 671/68 - AP Nr. 12 zu § 394 BGB, das offenläßt, ob auch mit einer aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührenden Forderung aufgerechnet werden kann).
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