Rechtsprechung
| BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch des Vertragserben auf Herausgabe von Grundstücken und Schadensersatz wegen einer beeinträchtigenden Schenkung - Schadensersatz infolge Unmöglichkeit der Herausgabe (Weiterveräußerung) - Wegfall der Bereicherung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70
Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB, …
Auszug aus BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71
Denn der nunmehr für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige IV. Zivilsenat hat die bisherige Rechtsprechung zu der "Aushöhlungsnichtigkeit" von Rechtsgeschäften unter Lebenden bei Erbverträgen und wechselbezüglichen Testamenten aufgegeben (vergl. hierzu das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 -).Diese Rechtsprechung, die in der Rechtspraxis zu einem Leerlauf der Vorschrift des § 2287 BGB geführt hat, hat der erkennende Senat gleichfalls in seiner schon genannten und zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmten Entscheidung vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 - aufgegeben.
- BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69
Vermutete Schenkung des Erblassers
Auszug aus BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71
Hiervon hat der erkennende Senat jedoch in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1972 - IV ZR 221/69 - (BGHZ 59, 132 [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69]) eine Ausnahme für die Fälle gemacht, in denen es um die Beurteilung einer erbrechtlich relevanten Schenkung geht und in denen Leistung und Gegenleistung, objektiv gesehen, in einem groben Mißverhältnis zueinander stehen. - BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
Auszug aus BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71
Demzufolge ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 163, 257) und auch des Bundesgerichtshofes der Grundsatz ausgesprochen worden, bei der gemischten Schenkung müßten sich die Parteien darüber einig sein, daß ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden solle, es sei denn, daß eine Gegenleistung überhaupt fehle (RG HRR 1934 Nr. 1441) oder eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung vorliege, die Leistungen also ganz unangemessen festgesetzt ("frisiert") seien, um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (BGH NJW 1961, 604; FamRZ 1961, 72; 1964, 429).
- BGH, 27.11.1957 - IV ZR 198/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71
Beim Vorliegen anderer Gründe hatte er auch zu beweisen, daß diese gegenüber der Beeinträchtigungsabsicht zurückgetreten waren (vgl. hierzu insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs IV ZR 198/57 vom 27. November 1957 = LM § 2287 BGB Nr. 5 m.w.N.). - BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65
Gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten durch einen Ehe- und Erbvertrag mit …
Auszug aus BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1967 - III ZR 17/65 - Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 30. September 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. - RG, 22.02.1940 - VIII 9/40
1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf …
Auszug aus BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71
Demzufolge ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 163, 257) und auch des Bundesgerichtshofes der Grundsatz ausgesprochen worden, bei der gemischten Schenkung müßten sich die Parteien darüber einig sein, daß ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden solle, es sei denn, daß eine Gegenleistung überhaupt fehle (RG HRR 1934 Nr. 1441) oder eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung vorliege, die Leistungen also ganz unangemessen festgesetzt ("frisiert") seien, um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (BGH NJW 1961, 604; FamRZ 1961, 72; 1964, 429).
- BGH, 20.12.1978 - IV ZR 132/77
Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Zuwendung - Voraussetzungen …
Es trifft zwar zu, daß es sich in den bisher vom erkennenden Senat entschiedenen Fällen jeweils um "wesentliche" Vermögensgegenstände oder Vermögenswerte handelte, die der Erblasser dem Dritten zugewendet hatte (vgl. BGHZ 59, 343; Urteil vom 3. November 1972 - IV ZR 70/71 - Urteil vom 8. November 1972 - IV ZR 123/70 - BGH WM 1973, 680 = DNotZ 1973, 626; BGHZ 66, 8; siehe auch die Anmerkungen von Johannsen zu LM BGB § 2286 Nr. 6 und § 2301 Nr. 6).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".