Rechtsprechung
| BGH, 19.01.1977 - IV ZR 73/75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auswirkungen der Gewinnbeteiligung eines Maklers an einer Vertragsgegner des Auftraggebers werdenden Gesellschaft auf den Provisionsanspruch - Provisionsausschließender Interessenkonflikt bei mittelbarer Beteiligung des Maklers an einer Gesellschaft - ...
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.04.1975 - IV ZR 21/74
Entstehung eines Provisionsanspruches eines Maklers - Enge wirtschaftliche …
Auszug aus BGH, 19.01.1977 - IV ZR 73/75
Ein dahingehender Wille des Auftraggebers des Maklers kann jedoch nur angenommen werden, wenn der Makler seine Beziehungen zu der Verkäuferin offen darlegt (BGH NJW 1975, 1215, 1216).
- BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 45/80
Erwerb von Eigentumswohnungen nach dem "Kölner Modell" - Entlastung von den …
Auf den Gesichtspunkt der Interessenkollision hat es der Bundesgerichtshof nur in den Fällen abgestellt, in denen zwar eine gewisse Verflechtung zwischen Maklerfirma und vorgesehenem Vertragspartner bestand, in denen diese aber nicht einen solchen Grad erreicht hatte, daß von einer wirtschaftlichen Identität gesprochen werden konnte (BGH NJW 1973, 1649 = LM BGB § 652 Nr. 47; WM 1976, 1228; Urteil vom 19. Januar 1977 IV ZR 73/75). - BGH, 03.12.1986 - IVa ZR 87/85
Provisionsanspruch des Maklers bei Zustandekommen des Hauptgeschäfts mit seinem …
Demgemäß hat der frühere IV. Zivilsenat bereits beiläufig den Interessenkonflikt als provisionsausschließend in dem Fall bezeichnet, in dem der Makler als Treuhänder seiner Ehefrau an der Verkäufergesellschaft beteiligt war (nichtveröffentlichtes Urteil vom 19.1.1977 - IV ZR 73/75). - BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 39/80
Erwerb von Eigentumswohnungen nach dem "Kölner Modell" - Entlastung von den …
Auf den Gesichtspunkt der Interessenkollision hat es der Bundesgerichtshof nur in den Fällen abgestellt, in denen zwar eine gewisse Verflechtung zwischen Maklerfirma und vorgesehener Vertragspartnerin bestand, in denen diese aber nicht einen solchen Grad erreicht hatte, daß von einer wirtschaftlichen Idendität gesprochen werden konnte (BGH NJW 1973, 1649 = LM BGB § 652 Nr. 47; WM 1976, 1228; Urteil vom 19. Januar 1977 IV ZR 73/75).
- BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 41/80
Erwerb einer Eigentumswohnung nach Bauherrenmodell - Vermittlung des …
Auf den Gesichtspunkt der Interessenkollision hat es der Bundesgerichtshof nur in den Fällen abgestellt, in denen zwar eine gewisse Verflechtung zwischen Maklerfirma und vorgesehener Vertragspartnerin bestand, in denen diese aber nicht einen solchen Grad erreicht hatte, daß von einer wirtschaftlichen Identität gesprochen werden konnte (BGH NJW 1973, 1649 = LM BGB § 652 Nr. 47; WM 1976, 1228; Urteil vom 19. Januar 1977 - IV ZR 73/75 -). - BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 37/80
Bindungswirkung einer mündlich abgegebenen Erklärung - Wesentliche …
Auf den Gesichtspunkt der Interessenkollision hat es der Bundesgerichtshof nur in den Fällen abgestellt, in denen zwar eine gewisse Verflechtung zwischen Maklerfirma und vorgesehener Vertragspartnerin bestand, in denen diese aber nicht einen solchen Grad erreicht hatte, daß von einer wirtschaftlichen Identität gesprochen werden konnte (BGH NJW 1973, 1649 = LM BGB § 652 Nr. 47; WM 1976, 1228; Urteil vom 19. Januar 1977 IV ZR 73/75). - BGH, 07.12.1977 - IV ZR 2/77
Ein von einer Maklerleistung unabhängiges Schuldversprechen - Nachweistätigkeit …
Diese Urteile (…wie auch die Senatsentscheidungen BGH LM a.a.O. Nr. 54 = WM 1975, 1208; BGH WM 1976, 1158; Urteil vom 22. September 1976 - IV ZR 128/74; WM 1977, 317; Urteile vom 19. Januar 1977 - IV ZR 73/75 und IV ZR 8/76) betrafen Fälle, in denen der Makler nach dem erklärten Willen des Auftraggebers bestimmte, in § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Entstehung des Maklerlohnes vorausgesetzte Maklerdienste leisten sollte und diese Dienste aus Rechtsgründen nicht erbringen konnte, weil wegen besonderer persönlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher "Verflechtung" zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers dieser kein Dritter im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB war oder weil der Makler keine Maklertätigkeit (Vermittlungstätigkeit) für den Auftraggeber ausüben konnte, und sich sodann die Frage stellte, ob der Auftraggeber etwa ein von jener Vorschrift losgelöstes Provisionsversprechen abgegeben hatte, dessen Rechtswirksamkeit von den besonderen Bindungen und Verbindungen zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers nicht beeinflußt wurde.
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