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| BGH, 03.10.1962 - IV ZR 87/62 |
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Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.07.1962 - IV ZR 27/62
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Auszug aus BGH, 03.10.1962 - IV ZR 87/62
Demgemäß ist in der Rechtsprechung der Entschädigungsgerichte die Rechtsgültigkeit der - entsprechenden - Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 1 der 1. DV-BEG bejaht worden (BGH RzW 1959, 503 Nr. 19; OLG München RzW 1959, 27 Nr. 26, vgl. ferner die zum Abdruck bestimmte Entscheidung - IV ZR 27/62 - vom 4. Juli 1962).
- BGH, 26.06.1989 - II ZR 289/88
Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Verletzung der …
Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB reicht es, wie auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 1963 (IV ZR 87/62, LM Nr. 15 zu § 823 BGB) darlegt, aus, daß der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat. - BGH, 17.09.1992 - IX ZR 74/92
Einbeziehung einer Abfindung in die Berechnung des Einkommens
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für Versorgungsbezüge, die ihre Grundlage in einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit haben (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1962 - IV ZR 87/62, RzW 1963, 410; v. 22. März 1979 - IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 135). - BGH, 06.03.1997 - IX ZB 124/96
Zulassung der Revision im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) - …
Die Frage der Anrechnung von Versorgungsleistungen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Oktober 1962 - IV ZR 87/62, RzW 1963, 410, 411; v. 22. März 1979 - IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 135 f; v. 13. November 1980 - IX ZR 24/79, RzW 1981, 76, 77; Donig RzW 1979, 7, 9).
- BGH, 03.10.1962 - IV ZR 252/62
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Der erkennende Senat hat bereits in den zur Veröffentlichung vorgeschenen Urteilen von 3. Oktober 1962 - IV ZR 87/62 - und vom 30. November 1962 - IV ZR 123/62, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung die im Wortlaut des § 13 Abs. 3 Nr. 7 BEG keine Stütze findet, abgelehnt und ausgesprochen, daß es bei der Berücksichtigung von Versorgungsbezügen gemäß der vorstehenden Bestimmung nicht darauf ankommen kann, ob und inwieweit die Bezüge auf einer zumutbaren oder einer unzumutbaren früheren Erwerbstätigkeit beruhen. - BGH, 11.12.1963 - IV ZR 91/63
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- BGH, 30.11.1962 - IV ZR 123/62
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Dieselben Grundsätze gelten bei der Festsetzung des Hundertsatzes der Rente für Gesundheitsschaden (§ 31 Abs. 3 BEG, § 15 Abs. 3 Nr. 2, 7, Abs. 4, 5 2. DV-BEG), wie der Senat in dem Urteil vom 3. Oktober 1962 - IV ZR 87/62 - dargelegt hat.
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