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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,3603
BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56 (https://dejure.org/1956,3603)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1956 - IV ZR 88/56 (https://dejure.org/1956,3603)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 (https://dejure.org/1956,3603)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.1953 - III ZR 105/51

    Zwischenurteil und Teilurteil

    Auszug aus BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56
    Darin liegt eine im Berufungsrechtszug zulässige "Klageerweiterung", welcher die Anhängigkeit des Restanspruchs beim Landgericht nicht entgegensteht, da die Einrede der Rechtshängigkeit im Verhältnis der Instanzen zueinander nicht Platz greift (BGHZ 8, 383 [386]).
  • BGH, 04.10.1951 - IV ZR 108/50

    Staatsangehörigkeit in Ehesachen (Österreich)

    Auszug aus BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56
    Ein bloßes Ruhen der alten Bundesbürgerschaft während der Zeit des "Anschlusses" habe der erkennende Senat ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 3, 178 [184]).
  • RG, 07.06.1943 - II 34/43

    1. Darf das Berufungsgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte …

    Auszug aus BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56
    Dann kann das Berufungsgericht, wenn es den zuerkannten Teilanspruch für unbegründet hält, die ganze Klage einschließlich des noch nicht beschiedenen zweiten Anspruchs abweisen, weil dann für die Bejahung des restlichen Anspruchs begrifflich kein Raum mehr ist (RGZ 171, 129 [131], Rosenberg, Lehrbuch 6. Aufl. § 137 II S. 644).
  • RG, 20.07.1939 - IV 84/39

    1. Kann der Scheidungskläger, der im ersten Rechtsgange mit der Klage aus § 49 …

    Auszug aus BGH, 27.06.1956 - IV ZR 88/56
    Von Amts wegen sind daher Mängel zu prüfen, die nach dem Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung im Revisionsrechtszug fortwirken würden, wie z.B. das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen oder, wenn das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil zu Unrecht sachlich überprüft hat (…Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. § 559 Anm. IV, 2 a; RGZ 161, 216 [219]).
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Ob eine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts dann besteht, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn infolge rügeloser Einlassung einer Partei auf einen erweiterten Antrag des Gegners ein solches Einverständnis zu vermuten ist (vgl. BGHZ 8, 383, 386; BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 - = LM ZPO § 303 Nr. 4), ist hier nicht zu entscheiden, denn in dem vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich einer Ausweitung des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug widersprochen.
  • BGH, 07.06.1983 - VI ZR 171/81

    Neuberechnung des Schadenersatzes in der Anschlussberufung; Schadenersatz bei …

    Die vom erkennenden Senat in BGHZ 30, 213, 220 offengelassene Frage, ob dieser aus § 537 ZPO folgende Grundsatz durchbrochen werden kann, wenn beide Parteien das Rechtsmittelgericht um Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes angehen oder solches Einverständnis infolge Rügeverzichts zu vermuten ist ( bejahend: BGHZ 8, 383, 386 und BGH Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 = LM ZPO § 303 Nr. 4;… Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 537 Anm. 2;… Baumbach/Albers ZPO 41. Aufl. § 537 Anm. 1 B; Thomas/Putzo ZPO § 537 Anm. 1;… Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 537 Anm. IV 2; im Ergebnis auch Mattern JZ 1960, 385, 387 ff; verneinend: Lent NJW 1954, 640; Merle ZZP 83 (1970) 436, 452; Riechert ZZP 80 (1967), 108; Schwab NJW 1959, 1824), braucht auch im Streitfall nicht abschließend beantwortet zu werden.
  • BGH, 19.01.1962 - VI ZR 78/61
    Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht Uber den Anspruch des Klägers auf Ersatz des restlichen Verdienstausfalls und des restlichen Kleiderscha1 dens (je ein Drittel) in Höhe von 5534761 DM entschieden hat, obv/ohl das Landgericht über diesen Teil des Klageanspuchs noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat Es hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Kleidersehadens zwar nur zu 2/3 bejaht und zugesprochen, die Klage aber hinsichtlich des restlichen Drittels dieser Ansprüche noch nicht abgewiesen, diese Entscheidung vielmehr dem Schlußurteil Vorbehalten, wie sich deutlich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteile und dem Berichtigungsbeschluß vom 3 November I960 ergibt In einem solchen Palle ist das Rechtsmittelgericht allerdings grundsätzlich nicht befugt, über den beim unteren Gericht an hängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden (BGHZ 30, 213) Seine Entscheidungsbefugnis ist aber zu bejahen, wenn beide Parteien das Recht smittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn eine Partei sich rügelos auf den erweiterten Antrag des Gegners einläßt und sein Einverständnis daher zu vermuten ist (BGHZ 8, 383 und Urteil des BGH vom 27 Juni 1956 - IV ZR 88/56 " IM ZPO § 303 Nr. 4)« In dem jetzt zu entscheidenden Palle haben neben dem Kläger auch die Beklagten Berufung eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls den Streit um den Verdienstausfall und den Kleiderschaden - wegen der dexa Kläger zugesprochenen zwei Drittel dieser Ansprüche - an das Oberlandesgericht herangetragen Sie haben außerdem keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Kläger mit seinem Antrag eine Entscheidung dea Berufungsgerichts über die noch beim Landgericht anhängigen Teile des Streitgegenstandes (1/3 Verdienstausfall und 1/3 Kleiderschaden) begehrt hat" Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß auch die Beklagten mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den gesamten Verdienstausfall und den gesamten Kleiderschaden ein verstanden waren ,.
  • BGH, 27.09.1960 - VIII ZR 180/59

    Rechtsmittel

    Hat auch das Berufungsgericht dazu Erwägungen nicht angestellt, so ist doch in dieser Beziehung für Erörterungen im dritten Rechtszug kein Raum mehr; denn die Revision hat in der Revisionsbegründungsschrift die Verletzung der in §§ 295, 139 ZPO enthaltenen Rechtsnormen nicht gerügt (BGHZ 8, 386 [BGH 05.02.1953 - III ZR 105/51] und Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 1956 - IV ZR 88/56 - LM ZPO § 303 Nr. 4).
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