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| BGH, 07.11.1956 - IV ZR 90/56 |
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Papierfundstellen
- DB 1956, 1178
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.11.1955 - IV ZR 103/55
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Auszug aus BGH, 07.11.1956 - IV ZR 90/56
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 2. November 1955 - IV ZR 103/55 - verwiesen.
- BGH, 27.09.1960 - VIII ZR 230/59 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach hervorgehoben worden, daß einem Bankgläubiger gegenüber Rohstofflieferanten der Zugriff auf verarbeitete Waren und die Verkaufserlöse zu Sicherungszwecken grundsätzlich freisteht, wenn sich die Rohstofflieferanten nicht durch besondere Abrede gesichert haben (BGH Urteil vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - WM 1956, 1517; vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249, 252).
- BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56 Hatte die Beklagte in der kritischen Zeit unmittelbar vor der Zahlungseinstellung darauf gedrängt, daß eingehende Zahlungen auf die an sie abgetretenen Kundenforderungen in erster Linie zur Abdeckung des Bankkredits und nicht zur Begleichung von Warenschulden verwertet wurden, so kann ein solches Verhalten noch nicht als sittenwidrig bezeichnet werden (vgl. das Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - = LM Nr. 13 zu § 138 (B b) BGB).
- BGH, 04.03.1958 - VIII ZR 213/57
Rechtsmittel
Es hätte der Beklagten freigestanden, sich durch eine entsprechende Gestaltung der mit der Firma K. geschlossenen Verträge dahin zu sichern, daß der Erlös aus den mit ihrer Hilfe abgewickelten Exportaufträgen ihr auch in angemessener Weise zugute komme ( BGH Urt. vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 - LM BGB § 138 (B b) Nr. 13;… Urt. vom 20. Dezember 1957 - VI ZR 188/56 - WM 1958, 249). - BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56
Rechtsmittel
Allerdings verstößt ein Handeln zur Befriedigung eigener Forderungen, z.B. die Entgegennahme der Abtretung von freien Außenständen des Schuldners, noch nicht deswegen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute, weil der Handelnde erkennt, daß der Zusammenbruch des Schuldners unvermeidlich ist und er auch voraussieht, daß andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1956 - IV ZR 90/56 -).
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