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| BGH, 07.01.1956 - IV ZR 97/55 |
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- BGH, 12.02.1951 - IV ZR 20/50
Restitutionsklage. Fristhemmung
Auszug aus BGH, 07.01.1956 - IV ZR 97/55
Auch gegen deren Versäumung kann, wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 1, 153 (157) [BGH 12.02.1951 - IV ZR 20/50] veröffentlichten Urteil näher ausgeführt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 3 Nr. 2 der Schutzverordnung erteilt werden.
- BGH, 05.11.1959 - III ZB 15/59
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Wenn die Klägerin sich demgegenüber darauf beruft, sie sei durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gehindert worden, so ist das rechtlich ohne Bedeutung, weil es gegen die Versäumung dieser "uneigentlichen" Frist (vgl. Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 97/55 in LM Nr. 12 zu § 234 ZPO; Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 in LM Nr. 33 zu § 48 Abs. 2 EheG) keine Wiedereinsetzung gibt (Beschluß vom 16. März 1959 - III ZB 12/58 in VersR 1959, 512).Zwar kann nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4. Dezember 1943 (RGBl I 666) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der uneigentlichen Fristen und damit auch gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gewährt werden (BGHZ 1, 153 [157]; Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 97/55 in LM Nr. 12 zu § 23 ZPO; Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 in LM Nr. 33 zu § 48 Abs. 2 EheG).
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