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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1962 - IV ZR 98/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,4639
BGH, 12.12.1962 - IV ZR 98/62 (https://dejure.org/1962,4639)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1962 - IV ZR 98/62 (https://dejure.org/1962,4639)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 98/62 (https://dejure.org/1962,4639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 390
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62

    Revision nach § 547 Abs. 1 ZPO

    Auszug aus BGH, 12.12.1962 - IV ZR 98/62
    Darüber hinaus kann das Urteil des Revisionsgerichts nicht nachgeprüft werden (vgl. das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 -).
  • BGH, 21.12.1962 - IV ZR 121/62

    Widerspruch gegen Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG

    Das Revisionsgericht hat aber nur zu untersuchen, ob das Berufungsgericht seine Annahme einwandfrei begründet hat, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife durch, weil der Kläger an der Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend schuld sei und sich nicht feststellen lasse, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle (Urteile des Senats vom 24. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 - und vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 98/62 -).
  • BGH, 03.11.1967 - IV ZR 32/67

    Rechtsmittel

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Revision nach § 547 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist, wenn das Berufungsgericht die Scheidung aus § 48 EheG sowohl wegen des Widerspruchs des beklagten Ehegatten als auch wegen des wohlverstandenen Interesses minderjähriger ehelicher Kinder verweigert (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1962, IV ZR 98/62, LM, § 547 Abs. 1 ZPO, Nr. 2; BGH, Beschluß vom 10. März 1965, IV ZR 258/64, unveröffentlicht).
  • BGH, 21.10.1964 - IV ZR 129/64

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in dem Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 98/62 - dargelegt hat, ist in einem solchen Fall, wie er hier vorliegt, die Revision nach § 547 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
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