Rechtsprechung
| BGH, 19.10.1988 - IVa ZR 234/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Klagerücknahme durch einen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bedingung - Entscheidung über die Kosten der Revision
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 12.09.1986 - 1 O 397/85
- BGH, 19.10.1988 - IVa ZR 234/87
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53
Klagerücknahme nach Revision
Auszug aus BGH, 19.10.1988 - IVa ZR 234/87
Da der Kläger und Revisionsbeklagte noch keinen Bevollmächtigten für die dritte Instanz bestellt hatte, konnte er die Klage auch noch durch seinen zweitinstanzlichen Bevollmächtigten zurücknehmen lassen (BGHZ 14, 210).
- BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 323/09
Kündigungsschutzprozess - Verwirkung
Eine solche Aussage ist schon angesichts der Bedingungsfeindlichkeit der Klagerücknahme (vgl. BGH 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87 - BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung Nr. 1) nicht geeignet, die Wirkungen des § 269 Abs. 3 ZPO auszulösen. - BGH, 21.04.2010 - XII ZB 128/09
Rechtsbeschwerde: Prüfung der Zulassung der Berufung durch das …
Rn. 11 b) Die Klägerin hat ihren Auskunftsantrag hinsichtlich der Einkünfte des Beklagten in der Zeit von Mai bis Dezember 2005 im Rechtsbeschwerdeverfahren wirksam zurückgenommen (vgl. insoweit BGHZ 14, 210, 211 f. und BGH Beschluss vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87 - BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung 1). - BGH, 14.12.2021 - X ZR 147/17
Verzichtsurteil - Klageverzicht im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde; …
Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte kann auch wirksam die Rücknahme der Klage erklären, solange der Kläger nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87, BGHR ZPO § 269 Abs. 2 Revisionsinstanz 1).
- BGH, 13.06.1995 - V ZR 276/94
Korrektur der Kostenentscheidung im Nichtannahmebeschluß
Da die Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt, entspricht es auch dem von § 554 b ZPO verfolgten Zweck der Entlastung des Revisionsgerichts, im Beschlußwege einerseits die Annahme der Revisionen abzulehnen und gleichzeitig die Kostenentscheidung der veränderten Streitwertfestsetzung anzupassen (vgl. auch für den Fall einer Teilannahme mit nachfolgender Teilklagerücknahme BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1988, IV ZR 234/87, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 1). - BGH, 29.08.2019 - V ZR 15/19
Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Folgen der Klagerücknahme nach …
Rn. 2 Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87, juris Rn. 2) haben die von den Vorinstanzen erlassenen Urteile ihre Wirkung verloren (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) und die Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). - LAG Brandenburg, 29.07.2005 - 5 Sa 107/05
Teilunwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristenklausel
Von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die teilweise durch die Neuregelungen in § 78 Abs. 1 ZPO überholt ist, sind solche Ausnahmen regelmäßig dann angenommen worden, wenn eine Prozesshandlung von einem beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.1988 - IVa ZR 234/87 - m.w.N.). - OLG Köln, 23.01.2002 - 16 Wx 177/01
Wohnungsrecht: Bedingte Antragsrücknahme unzulässig
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine bedingte Antragsrücknahme unzulässig ist, was - ebenso wie im Zivilprozess oder in anderen Verfahrensordnungen - daraus folgt, dass es nicht in der Schwebe bleiben kann, ob ein Verfahren noch anhängig ist oder nicht (vgl. BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung 1; BSG NJW 1989, 2565;… Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 269 Rdn. 12). - OLG Frankfurt, 12.01.2026 - 3 W 1/26
Wirksamkeit einer Klagerücknahme
Zum anderen ist die Klagerücknahme als Parteiprozesshandlung bedingungsfeindlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1988 - IVa ZR 234/87 -, BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung 1; Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 55).
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