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Rechtsprechung
   BGH, 08.11.1989 - IVa ZR 236/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,14284
BGH, 08.11.1989 - IVa ZR 236/88 (https://dejure.org/1989,14284)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1989 - IVa ZR 236/88 (https://dejure.org/1989,14284)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1989 - IVa ZR 236/88 (https://dejure.org/1989,14284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerlohn - Erfordernis deutlicher Erkennbarkeit des Erfolgens der Maklerdienste nur gegen Provisionszahlungen - Auslegung eines Kaufvertragsangebotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.1967 - VIII ZR 91/65

    Fälligkeit der Provision im Maklervertrag - Indizien für den Abschluss eines …

    Auszug aus BGH, 08.11.1989 - IVa ZR 236/88
    Eine solche Klausel kommt in Maklerangeboten gelegentlich vor und kann bedeuten, daß der Makler keine Reservierung vornehmen kann oder will (vergleiche BGH Urteil vom 19. April 1967, VIII ZR 91/65 = LM BGB § 652 Nr. 24).
  • LG Bochum, 09.03.2012 - 2 O 498/11

    Anspruch eines Maklers gegen den Käufer einer Immobilie auf Maklerprovision

    Zudem ist die Benennung der Provisionshöhe nur vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die Provision von dem Käufer zu tragen sein soll, da bei Zahlung der Provision durch den Verkäufer diese Information völlig überflüssig gewesen wäre (BGH, Urt.v. 08.11.1989, IVa ZR 236/88 - juris).

    Noch weniger ist anzunehmen, dass er sich damit bloß einer "Erfüllungsgelegenheit" im Hinblick auf einen Drittauftrag der Maklerdienste bedienen will (vgl. BGH, Urt.v. 08.11.1989, IVa ZR 236/88 - juris; OLG Köln NJW-RR 1987, 1529, Urt.v. 27.08.1987; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1540, Urt.v. 21.02.1994;… Reuter in Soergel, Komm. zum BGB, Stand: 2003, Rn. 13 zu §§ 652, 653 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 02.09.1998 - 8 U 3692/97

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages; Provisionsvereinbarung …

    So sind objektiv begründbare Zweifel unschädlich, wenn der Adressat das Angebot so verstanden und angenommen hat, wie es der Makler tatsächlich gemeint hat (BGH, Urt. v. 08.11.1989 - IVa ZR 236/88, AIZ A 103 Bl. 64).

    Dass die Beklagten im Rechtsstreit selbst nicht geltend gemacht haben, sie hätten die fragliche Klausel seinerzeit anders als die Klägerin verstanden (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.1989 - IVa ZR 236/88, AIZ A 103 Bl. 64), läßt keine sicheren Rückschlüsse zu.

  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 18 U 70/04

    Bedeutung eines im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises …

    b) Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.11.1989 (4 IV a ZR 236/88, abgedruckt in RDM-Rspr. A 103, Blatt 64 AIZ/8-94) gibt dem Senat keinen Anlaß von dieser Rechtsprechung abzurücken.
  • LG Berlin, 07.04.2011 - 9 O 415/10

    "Wissenmüssen" des Maklerkunden über seine Provisionspflicht ist i.R.d. …

    Auf Grund dieser Tatsache ergibt sich für einen durchschnittlichen Empfänger, dass die Provision bei Abschluss des Hauptvertrages vom Kaufinteressenten und nicht vom Verkäufer zu entrichten ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989, IVa ZR 236/88).
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