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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1987 - IVb ARZ 18/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5245
BGH, 27.05.1987 - IVb ARZ 18/87 (https://dejure.org/1987,5245)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1987 - IVb ARZ 18/87 (https://dejure.org/1987,5245)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - IVb ARZ 18/87 (https://dejure.org/1987,5245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 924
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ARZ 556/81

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Erlöschen der Zuständigkeit des Gerichts …

    Auszug aus BGH, 27.05.1987 - IVb ARZ 18/87
    Zwar ist eine Zuständigkeitsbestimmung bereits für das Prozeßkostenhilfeverfahren zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43), sie scheidet hier jedoch deshalb aus, weil es an der in § 36 Nr. 6 ZPO bestimmten Voraussetzung rechtskräftiger Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Gerichte fehlt.

    Darüber hinaus genügt seine Unzuständigkeitserklärung den Erfordernissen des § 36 Nr. 6 ZPO auch deshalb nicht, weil es seinen Beschluß den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht hat (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 aaO).

  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80

    Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als …

    Auszug aus BGH, 27.05.1987 - IVb ARZ 18/87
    Derartige Unzuständigkeitserklärungen setzen die Zustellung oder - falls das, wie hier, nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreicht - die Mitteilung der das Verfahren in Gang setzenden Antragsschrift an den Gegner voraus (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562).
  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 2 SAF 11/13

    Abgabe des Umgangsverfahrens zur Durchsetzung einer gerichtlich gebilligten …

    Diesen formlosen Abgaben kommt keine Bindungswirkung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.1994 - XII ARZ 9/94 - FamRZ 1995, 32; BGH, Beschluss vom 27.05.1987 - IVb ARZ 18/87 - FamRZ 1987, 924; BayObLG, Beschluss vom 27.08.1996 - 1Z AR 54/96 - FamRZ 1997, 297).
  • BGH, 13.07.1994 - XII ARZ 9/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Scheidungsverfahren

    Vor Rechtshängigkeit kommt aber eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine nicht bindende formlose Abgabe (vgl. Senatsbeschlüssevom 27. Mai 1987 - IVb ARZ 18/87 - undvom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - beide FamRZ 1987, 924).
  • OLG Bamberg, 04.01.1989 - SA 9/88

    Anwendung der Grundsätze von Rechtsprechung und Literatur für die Entscheidung …

    Damit ist § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar; die vorliegende Zuständigkeitsentscheidung gilt unmittelbar allerdings nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren, da die Klage den Beklagten noch nicht förmlich zugestellt, mithin bisher nicht rechtshängig geworden ist (BGH FamRZ 87, 924, Nr. 424 und 425; BGH Rechtspfleger 83, 160;… Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 47. Aufl., Anm. 1 B und 3 E c zu § 36 ZPO ;… Thomas-Putzo, 15. Aufl., Anm. 2 f bb zu § 36 ZPO ;… Zöller-Vollkommer, 15. Aufl., Rz. 2 und 25 zu § 36 ZPO ).
  • OLG Hamburg, 19.11.1987 - 2 WF 149/87
    Für ein Vorgehen gemäß § 36 Nr. 6 ZPO war zunächst kein Raum: Das Landgericht hatte sich nämlich noch nicht rechtskräftig für unzuständig im Sinne dieser Bestimmung erklärt; dies würde ebenfalls die Zustellung der Klage voraussetzen (vgl. BGH FamRZ 1980, 562 = BGHF 2, 51; Beschlüsse vom 27. Mai 1987 - IVb ARZ 18/87 - FamRZ 1987, 924 [Nr. 424] = BGHF 5, 1050, und vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 925 [Nr. 425] = BGHF 5, 803).
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