Rechtsprechung
| BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines einheitlichen prozessualen Anspruchs - Prozesstrennung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen die Entscheidung des Familiengerichts - Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83
Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel - …
Auszug aus BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86
Die Vorschrift ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Meinungsverschiedenheit zwischen den Gerichten nicht die Frage der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit, sondern allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (…BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 aaO; Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRz 1984, 36).Allerdings entfalten Verweisungen von einem Rechtsmittelgericht an ein anderes grundsätzlich keine Bindungswirkung (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 a.a.O. m.w.N.).
- BGH, 08.10.1971 - I ARZ 202/71
Bestimmung des zuständigen (Berufungs-)Gerichts - Klage auf Leistung von …
Auszug aus BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86
Anderenfalls wäre die mittellose Partei ohne Rechtsschutz (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43).Die Vorschrift ist auch in Fällen anwendbar, in denen die Meinungsverschiedenheit zwischen den Gerichten nicht die Frage der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsstreit, sondern allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 aaO; Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRz 1984, 36).
- BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen
Auszug aus BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86
Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch außer für Berufungen in Kartellsachen auch in Fällen, in denen ein Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (BGHZ 72, 182, 192 ff.), Ausnahmen zugelassen, um den Rechtsmittelführer vor unzumutbaren Nachteilen einer Rechtsmitteleinlegung bei einem an sich unzuständigen Gericht zu schützen.
- BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
Bindungswirkung einer Verweisung
Auszug aus BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86
Deshalb begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verweisung an das andere Rechtsmittelgericht selbst dann dessen Zuständigkeit, wenn das verweisende Gericht die Sache unzutreffend als Familiensache (oder im umgekehrten Fall als Nichtfamiliensache) beurteilt hat; ggf. muß aufgrund der bindenden Verweisung die Berufungskammer in einer Familiensache oder der Familiensenat in einer Nichtfamiliensache entscheiden (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 - FamRZ 1985, 1242, 1243). - BGH, 07.10.1981 - IVb ARZ 556/81
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Erlöschen der Zuständigkeit des Gerichts …
Auszug aus BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86
Anderenfalls wäre die mittellose Partei ohne Rechtsschutz (vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43). - BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79
Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit …
Auszug aus BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86
Im zweiten Rechtszug ist vielmehr auch in einem solchen Falle die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nach der Natur der Rechtssache neu zu prüfen (BGH Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005). - BGH, 29.09.1982 - IVb ARZ 38/82
Entscheidung eines negativen Zuständigkeitskompetenzkonfliktes
Auszug aus BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86
Dieses Gericht ist schon deshalb zuständig, weil es gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den - bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren möglichen - Verweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt gebunden ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ARZ 38/82).
- BGH, 04.02.1987 - IVb ARZ 54/86
Voraussetzungen der gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts - …
Soweit der Senat ein Zuständigkeitsbestimmung bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren für zulässig hält(Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43;vom 29. September 1982 - IVb ARZ 38/82 - undvom 5. März 1986 - IVb ARZ 3/86), betrifft dies nur die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe und entscheidet demgemäß auch der Senat den negativen Kompetenzkonflikt nur für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht aber für die Hauptsache, hinsichtlich derer Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten ist.
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